Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 22. Januar 2026 die Steuerbefreiung für Leistungen von Kostenzusammenschlüssen nach § 4 Nr. 29 UStG deutlich gestärkt. Kernaussage: „Unmittelbar erforderlich“ umfasst auch allgemeinere, sektorübergreifende Leistungen (z. B. Reinigung), sofern sie direkt für die steuerbefreite Tätigkeit der Mitglieder benötigt werden. Lesen Sie dazu auch unsere Beitrag zu Kooperationen für allgemeine Erläuterungen zu § 4 Nr. 29 UstG.
Diese Linie steht im Kontrast zur bislang restriktiven Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, die das Unmittelbarkeitserfordernis eng gefasst und Servicebereiche (Verwaltung, Reinigung, sonstige tertiäre Leistungen) regelmäßig ausgeschlossen hat. Hintergrund war die Auffassung, dass die Leistung des Personenzusammenschlusses unmittelbar für die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausgeführt werden müsse. Nicht spezialisierte Leistungen aus dem tertiären Bereich gelten aber nur als mittelbar für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausgeführt.
Der EuGH rückt in seinem Urteil nun das Ziel der Steuerbefreiung in den Mittelpunkt: dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (u. a. Heilbehandlungen, Betreuung und Pflege, Bildung, etc.) von Mehrkosten durch Umsatzsteuer freizuhalten, wenn diese über gemeinsame Strukturen effizienter erbracht werden. Er stellt außerdem klar, dass es sich – anders als bislang durch die deutsche Finanzverwaltung verlangt – eben nicht um spezifische oder hochspezialisierte Leistungen handeln muss. Entscheidend sei die Erforderlichkeit für die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit.
Damit entscheidet der EuGH auf einer Linie mit dem Bundesfinanzhof. Dieser hatte in einem Urteil vom 4. September 2024 bereits für Reinigungsleistungen – mit gleicher Argumentation wie der EuGH – entschieden, dass diese nach § 4 Nr. 29 UStG steuerfrei sein können. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag zu Kostenteilung in der Gesundheitswirtschaft.
Außerdem sei eine pauschale Versagung der Steuerbefreiung wegen des allgemeinen Charakters von Dienstleistungen und angeblich daraus folgender Wettbewerbsverzerrung unzulässig. Es komme stets auf den konkreten Einzelfall an. Außerdem stellt der EuGH klar, dass das Kriterium der Wettbewerbsverzerrung nicht so ausgelegt werden kann, dass es den Zugang zu der Steuerbefreiung nach Sinn und Zweck der Richtlinie zu sehr einschränke.
Unser Fazit
Die EuGHEntscheidung erweitert den Anwendungsbereich von § 4 Nr. 29 UStG in der Praxis und korrigiert die zu enge Sicht der Finanzverwaltung. Man darf gespannt sein, ob und wie die Finanzverwaltung auf diese Rechtsprechung reagiert.
Für Träger in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft mit umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätzen können Kostenzusammenschlüsse nun ein zentrales Instrument zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung, insbesondere für IT-, Reinigungs- und Verwaltungsthemen werden.
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