Die Anwendbarkeit der Fusionskontrolle nach §§ 35 ff. GWB auf Zusammenschlüsse von Krankenhäusern ist von der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt.
Ferner fand sich bislang in § 187 Abs. 9 GWB a. F. ein befristeter Ausnahmetatbestand für bestimmte Krankenhauszusammenschlüsse. Nach § 187 Abs. 9 GWB a. F. unterlag ein Zusammenschluss im Krankenhausbereich nicht der deutschen Fusionskontrolle, wenn das Vorhaben unter anderem eine standortübergreifende Konzentration von Krankenhäusern beinhaltete und ein Bescheid zur Auszahlung aus dem Krankenhausstrukturfonds des Bundesamtes für Soziale Sicherung vorlag. Ferner musste der Zusammenschluss bis spätestens 31. Dezember 2027 abgeschlossen sein.
Anlässlich der Krankenhausreform und mit dem Bestreben die Ziele der Reform schneller zu erreichen, ist es den Krankenhäusern unter den Voraussetzungen des § 187 Abs. 10 S. 1 GWB nun möglich, bis zum 31. Dezember 2030 ohne wettbewerbsrechtliche Prüfung zu fusionieren.
Die Voraussetzungen hierfür sind, dass der Zusammenschluss eine standortübergreifende Konzentration mehrerer Krankenhäuser oder einzelner Fachrichtungen zum Gegenstand hat, die für die Landeskrankenhausplanung zuständige Landesbehörde dem Zusammenschluss zustimmt und, dass dieser bis zum 31.12.2030 vollzogen ist. Darauf, dass eine tatsächliche Förderung aus dem Krankenhausstrukturfonds oder dem künftigen Transformationsfonds besteht, kommt es im Gegensatz zum Wortlaut des § 187 Abs. 9 GWB nicht an.
Der Prüfung und Entscheidung der zuständigen Landesbehörden geht ein Antrag der Zusammenschlussbeteiligten sowie die unverzügliche Veröffentlichung desselbigen auf den Internetseiten der zuständigen Landesministerien unter Nennung der beteiligten Rechtsträger voraus.
Bevor die zuständige Landesbehörde schriftlich bestätigt, dass der Zusammenschluss zur Verbesserung der Krankenhausversorgung erforderlich ist und nach vorliegenden Erkenntnissen keine anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, hat sie sich mit dem Bundeskartellamt ins Benehmen zu setzen. Das Ziel dabei ist, die wettbewerblichen Aspekte eines Zusammenschlusses besser nachvollziehen und gegebenenfalls berücksichtigen zu können.
Das Bundeskartellamt kann einen Zusammenschluss aber auch bei erheblichen Zweifeln nicht verhindern. Erst wenn diese Bestätigung verweigert wird oder keine Reaktion der zuständigen Landesbehörde binnen zwei Monaten erfolgt ist, kann das Bundeskartellamt über den Weg der allgemeinen Fusionskontrolle eingeschaltet werden.
Schließlich soll es auch Erleichterungen für Fusionen ab 2031 geben. Hierfür wurde § 187 Abs. 9 GWB dahingehend geändert, dass dieser nicht mehr an den Krankenhausstrukturfonds, sondern den Transformationsfonds anknüpft und der Zusammenschluss bis zum 31.12.2038 vollzogen sein muss.
Auch wenn Krankenhauszusammenschlüsse durch die dargestellten Änderungen erleichtert werden, gilt bis zur schriftlichen Bestätigung der zuständigen Landesbehörde das kartellrechtliche Vollzugsverbot. Mithin sollte – auch wenn die Ausnahmeregelung nach § 187 Abs. 10 GWB greift – die Thematik Fusionskontrolle frühzeitig geprüft und in Kontakt mit den zuständigen Landesbehörden getreten werden.
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