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Krankenhausstruktur im Wandel

Rechtliche Fallstricke bei der Inanspruchnahme des Krankenhaustransformationsfonds

Mit dem Krankenhaustransformationsfonds werden erhebliche Mittel bereitgestellt, um die strukturelle Anpassung der Krankenhauslandschaft in Deutschland zu fördern. Die Krankenhaustransformationsfonds - Verordnung (KHTFV) regelt im Detail, unter welchen Voraussetzungen Fördermittel beantragt und verwendet werden dürfen.

Doch mit der Chance auf Förderung gehen auch hohe Anforderungen an die Rechtskonformität der Anträge und der späteren Mittelverwendung einher. Die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit sind komplex, teilweise auslegungsbedürftig und eng mit den Krankenhausplänen der Länder oder dem Zuwendungsrecht verknüpft.

Förderfähige Vorhaben gemäß § 3 KHTFV

Ein Vorhaben ist förderfähig, wenn die Voraussetzungen eines Fördertatbestandes nach § 12b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) nach Maßgabe des § 3 KHTFV vorliegen und es dem Ziel der Transformation dient. 

Die KHTFV konkretisiert in § 3 die Arten von Vorhaben, die über den Krankenhaustransformationsfonds förderfähig sind. Das übergeordnete Ziel ist es, die stationäre Versorgung strukturell zu verändern und zu modernisieren, sei es durch Umstrukturierungen von Krankenhausstandorten, Bildung regionaler Verbünde oder die Umgestaltung zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen. Im Einzelnen sind förderfähig:

  • Standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten (insb. zur Erfüllung von Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen)
  • Umstrukturierung eines Standorts zur sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung
  • Bildung telemedizinischer Netzwerkstrukturen
  • Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen Erkrankungen an Hochschulkliniken
  • Bildung von regional begrenzten Krankenhausverbünden
  • Bildung integrierter Notfallstrukturen
  • Dauerhafte Schließung eines Krankenhauses (oder Teilen davon)
  • Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für Pflegeberufe

Die Projekte müssen auf eine nachhaltige Veränderung der Versorgungsstruktur abzielen und mit dem jeweiligen Krankenhausplan des Landes im Einklang stehen. Vorhaben, die ausschließlich dazu dienen, bestehende Strukturen und Kapazitäten aufrechtzuerhalten, sind nicht förderfähig. Werden Fördermittel nicht entsprechend ihrem Zweck verwendet, fordert das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) diese vom jeweiligen Land zurück.

Förderberechtigte

Förderfähig sind sowohl öffentliche als auch freigemeinnützige und private Krankenhäuser, sofern sie Teil des Krankenhausplans des jeweiligen Landes sind, nach Maßgabe des KHG förderfähig sind und die Förderziele erfüllen.

Bevor ein Antrag gestellt werden kann, müssen die Krankenhausträger ihren konkreten Bedarf bei den jeweiligen Landesgesundheitsministerien melden. Auf dieser Basis prüfen die Länder, welche Vorhaben sie zur Förderung vorschlagen möchten, und reichen anschließend die entsprechenden Anträge über das Verwaltungsportal beim BAS ein.

Ob und in welchem Umfang eine Förderung der Krankenhausträger erfolgt, entscheiden die zuständigen Bewilligungsbehörden der Länder. 

Rechtlicher Beratungsbedarf bei der Auswahl der Fördertatbestände nach § 3 KHTFV

Insbesondere die Auswahl des richtigen Fördertatbestands nach § 3 KHTFV ist kein bloßer Formalakt, sondern entscheidend für die Förderfähigkeit eines Projekts und birgt erheblichen rechtlichen Klärungsbedarf. Die einzelnen Fördertatbestände in § 3 sind zwar katalogartig aufgeführt, in der Praxis jedoch nicht immer trennscharf und eindeutig abgrenzbar. Dies gilt insbesondere bei komplexen Umstrukturierungen, die mehrere Zielrichtungen gleichzeitig verfolgen.

Für Krankenhausträger stellt sich daher frühzeitig die Frage: Unter welchen Fördertatbestand fällt das geplante Vorhaben und wie ist es zu begründen?

Ein falscher oder unzureichend belegter Bezug zu einem Fördertatbestand kann im schlimmsten Fall zur Ablehnung des Antrags oder zur späteren Rückforderung der Mittel führen. Auch Mischprojekte, die mehrere Teilmaßnahmen enthalten, erfordern eine präzise rechtliche Einordnung und die klare Darstellung der Förderfähigkeit jeder Komponente. Insbesondere ist für jedes der in § 12b Absatz 1 Satz 4 des KHG genannten Vorhaben ein gesonderter Antrag zu stellen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 3 KHTFV).

Zudem ist zu beachten, dass einzelne Begriffe wie etwa „Bildung integrierter Notfallstrukturen“, „standortübergreifende Konzentration“, „Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte“ und „beruhen“ auslegungsbedürftig sind – sowohl rechtlich als auch im Hinblick auf die Praxis der jeweiligen Landesbehörde. 

Beispielsweise sind Maßnahmen, die in den Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) fallen, explizit von einer Förderung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist nachvollziehbar, kann jedoch in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen – etwa bei gemeinsam genutzten Infrastrukturen wie einem zentralen Empfangsbereich.

Juristische Unterstützung bei der Antragserstellung hilft die Förderlogik sauber aufzubauen, die Argumentation belastbar zu gestalten und zukünftige Konflikte mit dem BAS zu vermeiden.

Ein weiterer rechtlicher Aspekt betrifft die Abgrenzung zur Förderung nach anderen Regelwerken. Denn eine Doppelförderung ist ausgeschlossen und zwingend zu vermeiden; eine unklare Förderabgrenzung kann zu Rückforderungen führen.

Fazit

Die Wahl des richtigen Fördertatbestands bzw. der richtigen Fördertatbestände ist rechtlich bedeutsam. Eine frühzeitige juristische Begleitung ermöglicht es, Projekte gezielt entlang der Vorgaben des KHTFV zu strukturieren und so den maximalen Fördererfolg mit rechtlicher Sicherheit zu verbinden.