Neuigkeiten

KHTF: „Testatpflicht“ im Rahmen der Antragstellung

Anforderungen für Anträge im Rahmen des Krankenhaustransformationsfonds durch IDW konkretisiert

Aktuelle Neuerungen

5. August 2025

Mit dem Referentenentwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vom 5. August ist beabsichtigt, die Testat-Pflicht zur Prüfung des Insolvenzrisikos vollständig zu streichen. Angeführt wird der vergleichsweise hohe Verwaltungsaufwand. Für alle Krankenhäuser, die jetzt einen Antrag auf Mittel aus dem KHTF stellen möchten, ergibt sich zur Zeit ein unklares Bild, da aktuell nicht vorhersehbar ist, ob die Testat-Pflicht im finalen Gesetzestext gestrichen wird. Zudem ist offen, wie lange der Gesetzgebungsprozess noch dauert. Solange die Rechtslage diesbezüglich unklar ist, empfehlen wir zur Abklärung einer Testpflicht im Zuge der Antragstellung einen direkten Austausch mit der für Sie zuständigen Förderbehörde.

15. Juli 2025

Jedem Antrag ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV ein Testat beizulegen, das bestätigt, dass für am Antrag beteiligte Krankenhäuser keine Insolvenzrisiken nach Insolvenzordnung vorliegen.

Am 11. Juli 2025 hat das IDW hierzu nun eine Arbeitshilfe veröffentlicht, die eine sehr konkrete inhaltliche Aussage hinsichtlich der notwendigen Analysen und ebenso eine mögliche Gliederung für das Testat beinhaltet. Die Anforderungen sind umfangreich. Im Kern stehen hierbei folgende Punkte:

  1. Unternehmensdarstellung
  2. Vermögens- Finanz- und Ertragslage (VFE) zweier abgeschlossener Jahre
  3. Finanzstatus
  4. Finanzplan

Mit dem Finanzstatus gem. §17 InsO soll ausgeschlossen werden können, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung zahlungsunfähig ist.  Beim Finanzplan richtet sich der Blick im Sinne des §19 InsO nach vorne. Hierbei ist für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Datum des Testates des Wirtschaftsprüfers hin zu beurteilen, ob das Fortbestehen im Sinne der Insolvenzordnung sichergestellt ist. Es gilt das Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Fortführung.

Zum Hintergrund

Die Verabschiedung des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) am 5. Dezember 2024 gilt als Geburtsstunde des Krankenhaustransformationsfonds (KHTF). Mit dem KHTF sollen mittel- und langfristig die Versorgungsqualität verbessert und Kosten im Gesundheitssystem reduziert werden. 

Der KHTF ist mit bis zu 50 Milliarden Euro für den Zeitraum 2026 bis 2035 ausgestattet. Die Auflistung der förderfähigen Vorhaben nach § 3 der Verordnung zum KHTF ist hierbei lang:

  1. Umwandlung von Krankenhäusern in intersektorale Versorgungszentren oder Gesundheitszentren mit ambulanten und stationären Leistungen
  2. Schaffung integrierter Notfallstrukturen
  3. Digitalisierung und IT-Infrastruktur
  4. Bildung von Leistungsgruppen und Zentrenbildung
  5. Kooperationen und Verbundstrukturen
  6. Qualitätsverbessernde Maßnahmen
  7. Maßnahmen zur Personalgewinnung und -bindung
  8. Rückbau oder Umnutzung von Krankenhauskapazitäten
  9. Ausbau von Ausbildungskapazitäten

Eine sorgfältige Planung möglicher Veränderungen im Sinne der aktuellen Krankenhausrefom sollte in jedem Fall mit einer Prüfung der Förderfähigkeit im Sinne des KHTF einhergehen. Entscheidend für einen erfolgreichen Antrag – unabhängig davon, ob zur medizinischen Transformation, zu Digitalisierung und IT-Infrastruktur oder auch bei Fusions- und Kooperationsvorhaben – ist neben der strategischen Konzepterstellung natürlich auch die Vollständigkeit des Antrags. 

Die Anforderungen sind für Wirtschaftsprüfung und Beratung weder überraschend noch ungewöhnlich. So war es zielführend, bereits ein standardisiertes Vorgehen zu entwickeln, das nun eine zügige und effektive Bearbeitung des beizulegenden Testates im Sinne der Mandate sicherstellt.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie förderfähige Veränderungen von Strukturen in den Blick nehmen möchten. Auch die vergaberechtlichen Implikationen haben wir im Blick. 

Unsere Expert:innen aus Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Rechtsberatung stehen Ihnen gerne zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!