Viele Mitglieder von Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Kuratorium verbinden Krisenmanagement vor allem mit der Geschäftsführung. Tatsächlich tragen aber auch Aufsichtsgremien eine klare Verantwortung: Sie sollen die Geschäftsleitung überwachen und bei existenzgefährdenden Entwicklungen rechtzeitig gegensteuern.
Mit § 1 StaRUG haben die gesetzlichen Anforderungen an Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement deutlich an Kontur gewonnen. Geschäftsführungen und Vorstände sind verpflichtet, bestandsgefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen und geeigneten Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Dazu gehört in der Regel, ein System zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement einzurichten, eine integrierte Unternehmensplanung sicherzustellen und fortbestandsgefährdende Entwicklungen laufend zu beobachten.
IDW S 16 greift diese Vorgaben auf und konkretisiert sie aus Sicht der Wirtschaftsprüfer in Form eines fachlichen Standards.
Die Aufsichtsgremien haben – im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben – die Aufgabe, zu prüfen, ob ein angemessenes System zur Krisenfrüherkennung und -bewältigung vorhanden ist, wie es angewendet wird und ob Berichte und Maßnahmen ausreichen.
Konkret bedeutet das für Aufsichtsorgane:
- Sie überwachen, ob ein angemessenes Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementsystem eingerichtet, betrieben und weiterentwickelt wird IDW S 16 kann dabei als Orientierungs- und Prüfungsmaßstab dienen.
- Sie achten darauf, dass eine integrierte Planung von Vermögens‑, Finanz‑ und Ertragslage mit ausreichend langem Zeithorizont (mindestens 12, idealerweise 24 Monate) vorliegt.
- Sie fordern regelmäßige, strukturierte Berichte ein – etwa Plan‑/Ist‑Vergleiche, Risikoampeln und Szenarien – und hinterfragen Annahmen, Risikobewertungen und Maßnahmen kritisch.
- Sie vereinbaren mit der Geschäftsführung klare Schwellenwerte (z.B. Liquiditätsreichweite, Auslastung) und definierte Eskalationsmechanismen, etwa außerordentliche Sitzungen oder die Anforderung eines Sanierungskonzepts.
- Sie dokumentieren ihre Beschlüsse zu Krisenthemen sorgfältig, um die Wahrnehmung der eigenen Überwachungs‑ und Kontrollpflicht später nachweisen zu können (Stichwort Business Judgement Rule als Maßstab für gut informierte Organentscheidungen).
Werden diese Pflichten vernachlässigt, kann das Aufsichtsgremium selbst in den Fokus geraten. Die Rechtsprechung verlangt auch von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitgliedern die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organmitglieds. Unterlassen sie eine gebotene Überwachung oder reagieren sie trotz erkennbarer Krisenanzeichen nicht, kommen Haftungsansprüche im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft in Betracht; in besonderen Konstellationen sind auch Ansprüche Dritter nicht ausgeschlossen.
Ein gelebtes IDW‑S‑16‑orientiertes System bietet hier erheblichen Schutz: Es verzahnt Unternehmensplanung, Risikoanalyse und Berichtslinien und schafft die Informationsbasis, die Organmitglieder für gut vertretbare Entscheidungen im Sinne der Business Judgement Rule benötigen. Für Aufsichtsgremien bedeutet das: Sie können dokumentieren, dass sie ihre Überwachungsfunktion ernst nehmen – und reduzieren damit ihr persönliches Haftungsrisiko deutlich.
Unsere Erfahrung zeigt: Viele Aufsichtsgremien erhalten zwar Berichte, nutzen aber das Potenzial systematischer Krisenfrüherkennung noch nicht aus. Häufig fehlen klare Schwellenwerte, strukturierte Risikoübersichten oder eine integrierte Liquiditätsplanung, die drohende Zahlungsunfähigkeit früh sichtbar macht.
Genau hier setzen wir an:
- Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob das System zur Krisenfrüherkennung und die Unternehmensplanung den Anforderungen von § 1 StaRUG entsprechen und sich an den Empfehlungen von IDW S 16 orientieren.
- Wir schärfen Rollen, Berichtslinien und Eskalationsmechanismen zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsgremium.
- Und wir unterstützen Aufsichtsgremien dabei, ihre Überwachungsaufgabe sicher, strukturiert und haftungsbewusst wahrzunehmen.
So wird Krisenfrüherkennung nicht nur zu einem Instrument der Geschäftsführung, sondern zu einem gelebten Bestandteil guter Corporate Governance – und zu einem wichtigen Schutzschild für Aufsichtsgremien. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!