Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 17.03.2026 (Az. C‑258/24) klargestellt, dass die Caritas einer Mitarbeiterin nicht allein deshalb kündigen darf, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, wenn in derselben Tätigkeit auch nicht‑katholische Mitarbeitende beschäftigt werden.
Aus Sicht des EuGH liegt in einer solchen Konstellation ein Verstoß gegen den europäischen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie eine Diskriminierung wegen der Religionsfreiheit.
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und das zugrunde liegende religiöse Ethos werden dabei ausdrücklich anerkannt. Gleichwohl betont der Gerichtshof: Es ist Aufgabe der staatlichen Gerichte – nicht der Kirche –, zu prüfen, ob eine bestimmte Loyalitätsanforderung für die konkrete Tätigkeit wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist.
Im entschiedenen Fall betraf dies eine langjährig beschäftigte Sozialpädagogin in der Schwangerschaftsberatung. Sie war aus finanziellen Gründen (besonderes Kirchgeld in der Diözese Limburg) aus der katholischen Kirche ausgetreten. Zugleich beschäftigte die Caritas in derselben Funktion evangelische Mitarbeiterinnen.
Für den EuGH spricht dies deutlich dagegen, dass die katholische Kirchenmitgliedschaft für diese Tätigkeit tatsächlich „wesentlich“ ist – zumal die Mitarbeiterin sich weder von den Grundsätzen der Kirche distanziert hatte noch ihre vertraglichen Loyalitätspflichten in Frage stellte. Eine kirchenfeindliche Betätigung oder eine ausdrückliche Abkehr von den ethischen Grundsätzen des Arbeitgebers hat also gerade nicht vorgelegen.
Der EuGH verlangt, dass der kirchliche Träger konkret darlegt, weshalb ein Kirchenaustritt im Einzelfall das kirchliche Ethos oder das Recht auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich beeinträchtigt und die entsprechende Anforderung notwendig und verhältnismäßig ist. Eine pauschale Berufung auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht reicht nicht aus.
Die endgültige Entscheidung im Einzelfall trifft nun das Bundesarbeitsgericht. Schon jetzt zeigt das Urteil aber: Kirchliche Arbeitgeber sollten ihre Loyalitätsanforderungen, ihre Einstellungspraxis und ihren Umgang mit Kirchenaustritten sorgfältig überprüfen, insbesondere dort, wo bereits nicht‑katholische Mitarbeitende in gleicher Funktion eingesetzt werden.
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