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Kündigungsfristen für (Fremd-)Geschäftsführer

Ein Tag oder sieben Monate?

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt aus § 621 BGB und nicht aus § 622 Absatz 2 BGB. Dies hat das BAG mit seiner Entscheidung vom 11.06.2020 (Az.: 2 AZR 374/19) festgestellt.

Bislang ging die herrschende Meinung zumindest bei Fremdgeschäftsführern von einer Anwendbarkeit der längeren Kündigungsfristen des § 622 BGB aus, wenn im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers auf die „gesetzlichen Kündigungsfristen“ verwiesen wird oder gar keine Regelung enthalten ist.

In diesem Punkt behandelte man die Fremdgeschäftsführer wie Arbeitnehmer.

Diese Auffassung lehnt das BAG in vorstehend genannter Entscheidung aber ab. Es begründet dieses damit, dass das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers i. d. R. eben kein Arbeits-, sondern ein Dienstverhältnis sei, da es an einer Weisungsbefugnis, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lasse, fehle. Abweichendes sei nur in extremen Ausnahmesituationen anzunehmen.

Dabei komme es nicht darauf an, dass die (längeren) Fristen des § 622 Abs. 2 BGB ggf. als interessengerechter anzusehen seien als die (kürzeren) des § 621 Nr. 3 BGB. Mit der Neufassung des § 622 BGB (15.10.1993) habe der Gesetzgeber die Anbindung der Kündigungsfristenregelung an Arbeitsverhältnisse betont. Es sei nicht ersichtlich, dass er die Kündigungsfristenregelung für (Fremd-)Geschäftsführer dort verortet sehen wollte. Damit sei im Regelfall davon auszugehen, dass der Geschäftsführervertrag ein Dienstverhältnis und kein Arbeitsverhältnis begründe.

Werden mit dem Fremdgeschäftsführer also keine vertraglichen Kündigungsfristen vereinbart, gelten daher im Zweifel wohl die kurzen Fristen des § 621 BGB, die von einem Tag bis zu sechs Wochen zum Quartalsende reichen.

Bei monatlicher Vergütung kann das Dienstverhältnis zum Beispiel am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Hierauf sollte bei der Abfassung von Verträgen unbedingt geachtet werden, denn die Kündigungsfristen der Arbeitnehmer, von deren Anwendbarkeit man bislang ausgehen durfte, sind in der Regel bedeutend länger (bis zu sieben Monate lang).

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