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Kundenanlagen

Neue Herausforderungen für gemeinnützige Unternehmen

Die Energieversorgung ist für zunehmend mehr gemeinnützige Organisationen ein zentraler Betriebsbereich. Viele betreiben eigene Energieanlagen, um ihre Einrichtungen kostengünstig und nachhaltig versorgen zu können. Bislang konnten solche eigenen Anlagen häufig als sogenannte "Kundenanlagen" im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingestuft werden. Dies hatte zur Folge, dass sie von der komplexen energiewirtschaftlichen Regulierung weitgehend befreit waren.

Problem: EuGH erklärt deutsche Definition für rechtswidrig

Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2024 (C-293/23) hat sich diese Situation grundlegend geändert. Der EuGH hat die deutsche Definition der Kundenanlage für rechtswidrig erklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH-Entscheidung vom 13. Mai 2025 (EnVR 83/20) hat nachfolgend auf das EuGH-Urteil reagiert und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Bisher galten Energieanlagen als Kundenanlagen, wenn sie kein Verteilernetz im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie darstellten. Diese Abgrenzung ist nun nicht mehr haltbar. 

Die Folge: Viele bisher als Kundenanlagen eingestufte Anlagen müssen nun als Verteilernetze qualifiziert werden, was den Verlust des Status als regulierungsfreie Anlage bedeutet.

Konsequenzen: Erhebliche regulatorische und finanzielle Belastungen

Die Neubewertung hat weitreichende Folgen für die betroffenen Unternehmen. Als Verteilungsnetzbetreiber unterliegen sie nun den umfassenden Pflichten des Energiewirtschaftsgesetzes (§§ 12-17 EnWG). Dazu gehören unter anderem die Pflicht zur Netzentgeltkalkulation und -erhebung, verbunden mit einem höheren Verwaltungsaufwand durch Messung und Abrechnung sowie der Implementierung von Entflechtungsregelungen. 

Besonders gravierend ist das Ende der bisherigen Quersubventionierungsmöglichkeiten, da künftig ein Entflechtungsgebot besteht, kostendeckende Netzentgelte kalkuliert und erhoben und Kosten transparent und getrennt ausgewiesen werden müssen. Die wirtschaftliche Attraktivität von Energieversorgungsmodellen dürfte damit erheblich sinken.

Aktuelle Lage: Übergangsfrist bietet Planungssicherheit

Der Gesetzgeber hat auf die Entwicklung reagiert und im Gesetzesentwurf zur EnWG-Novelle eine Übergangsregelung vorgesehen. Nach § 118 Absatz 7 EnWG-E gelten die neuen Regulierungsvorgaben für Bestandsanlagen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes an das Netz angeschlossen wurden, erst ab dem 1. Januar 2029. 

Dies bedeutet eine Übergangsfrist von etwa drei Jahren, die Unternehmen Zeit für die notwendigen Anpassungen gibt.

Handlungsempfehlung: Beobachtung der rechtlichen Entwicklungen, frühzeitige Prüfung und ggf. strategische Neuausrichtung

Die aktuelle Entwicklung ist durch eine grundlegende Rechtsunsicherheit gekennzeichnet. Das EuGH-Urteil hat das deutsche Recht der Kundenanlagen zwar für europarechtswidrig erklärt, der Gesetzgeber hat aber aktuell noch keine endgültige Lösung gefunden. Die Übergangsfrist bis 2029 bietet Planungssicherheit für Bestandsanlagen, aber die langfristige Ausgestaltung der Rechtslage bleibt abzuwarten. Gleichzeitig bietet die geplante Übergangsfrist auch die Möglichkeit für die Regierung, eine europarechtskonforme Lösung des „Problems“ herbeizuführen, denn der anstehende höhere Aufwand steht einer generellen Bestrebung eines Bürokratieabbaus diametral entgegen. 

Wir empfehlen, die weitere Entwicklung des Themas engmaschig zu beobachten. Eine Analyse, ob die eigenen Anlagen vom EuGH-Urteil betroffen sind und welche konkreten Auswirkungen auf die Organisation zu erwarten sind, sollte dennoch kurzfristig vorgenommen werden. Die Übergangsfrist sollte bei sich erhärtenden Anhaltspunkten, dass das Privileg der Kundenanlagen entfällt, für eine strategische Neuausrichtung der Energieversorgung genutzt werden. 

Eine frühzeitige Beratung durch Expert:innen kann helfen, die finanziellen und operativen Belastungen zu minimieren und die Energieversorgung langfristig sicher und wirtschaftlich zu gestalten. Gerne stehen wir Ihnen dabei zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!