Die Energieversorgung ist für viele gemeinnützige Organisationen ein zentraler Betriebsbereich. Eigene Energieanlagen dienen der kostengünstigen und nachhaltigen Versorgung. Bislang konnten sie oft als „Kundenanlagen“ im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) mit deutlich geringerer Regulierung eingestuft werden.
Problem: EuGH erklärt deutsche Definition für rechtswidrig
Mit dem Urteil vom 28. November 2024 hat der EuGH die deutsche Definition der Kundenanlage für rechtswidrig erklärt. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Bisher galten Energieanlagen als Kundenanlagen, wenn sie kein Verteilernetz im Sinne der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie darstellten. Diese Abgrenzung ist nun nicht mehr haltbar. In der Folge müssen viele bisher als Kundenanlagen eingestufte Anlagen als Verteilernetze qualifiziert werden und verlieren ihren Status als regulierungsfreie Anlagen.
Konsequenz: Erhebliche regulatorische und finanzielle Belastungen
Als Verteilernetzbetreiber unterliegen die betroffenen Unternehmen den umfassenden Pflichten der §§ 12–17 EnWG. Dazu gehören die kalkulatorische Ermittlung und Erhebung von Netzentgelten, zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch Messung und Abrechnung sowie die Umsetzung von Ent-flechtungsvorgaben. Quersubventionierungen sind künftig ausgeschlossen; Netzentgelte müssen kostendeckend, transparent und getrennt ausgewiesen werden. Dadurch sinkt die wirtschaftliche Attraktivität eigener Energieversorgungsmodelle spürbar.
Aktuelle Lage: Übergangsfrist bietet Planungssicherheit
Der Gesetzgeber sieht im Entwurf zur EnWG-Novelle eine Übergangsregelung vor. Für Bestandsanlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes an das Netz angeschlossen wurden, gelten die neuen Vorgaben erst ab dem 1. Januar 2029 (§ 118 Abs. 7 En-WG-E). Diese Übergangsfrist von rund drei Jahren schafft Zeit für notwendige organisatorische und technische Anpassungen.
Ausblick
Die Rechtslage ist derzeit von erheblicher Unsicherheit geprägt. Zwar hat der EuGH das deutsche Kundenanlagenrecht beanstandet, doch liegt eine endgültige nationale Lösung noch nicht vor. Die Übergangsfrist eröffnet Raum für eine europarechtskonforme Ausgestaltung; zugleich steht der zusätzliche Aufwand dem Ziel des Bürokratieabbaus entgegen.
FAZIT
Wir empfehlen, die weitere Entwicklung kontinuierlich zu beobachten und zeitnah zu analysieren, ob eigene Anlagen betroffen sind und welche konkreten Auswirkungen zu erwarten sind. Zeichnet sich der Wegfall des Kundenanlagenprivilegs ab, sollte die Übergangsfrist für eine strategische Neuausrichtung der Energieversorgung zielgerichtet genutzt werden. Eine frühzeitige fachliche Beratung kann helfen, finanzielle und operative Belastungen zu begrenzen und die Energieversorgung dauerhaft sicher und wirtschaftlich zu gestalten.
Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Dann füllen Sie ganz einfach das Formular aus. Jetzt abonnieren!