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Laborleistungen umsatzsteuerfrei

Grundsatzurteile des EuGH für 2019 erwartet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird demnächst darüber entscheiden, wie die Leistungen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik an ein Laborunternehmen umsatzsteuerlich zu behandeln sind. In dem Ausgangsverfahren hatte das Finanzamt eine Steuerbefreiung der Umsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG verneint. Es war der Auffassung, dass Leistungen im Bereich der Humanmedizin nur dann steuerfrei sein könnten, wenn die Leistung auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten erbracht werden. Soweit dies (wie bei Laborleistung üblich) nicht der Fall sei, könnten die Leistungen nur als Krankenhaus- bzw. ärztliche Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. bb UStG steuerfrei sein. Voraussetzung dafür wäre jedoch die Anerkennung als Medizinisches Versorgungszentrum gewesen, die der Leistungserbringer nicht erfüllt hatte.

Diese strittige Abgrenzungsfrage nach dem „Ort der Leistung“ ließ das Finanzgericht nicht gelten, da in den vorbezeichneten gesetzlichen Befreiungsvorschriften kein Erfordernis eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Behandelndem geregelt sei. Diese Abgrenzung sei auch nicht den Befreiungstatbeständen der für alle Mitgliedstaaten geltenden EU-Richtlinie zu entnehmen.

Die beiden zuständigen Senate beim Bundesfinanzhof scheinen sich in der Frage uneins zu sein. Zunächst hatte der V. Senat in einem anderen Verfahren entschieden, dass medizinische Analysen (nur) nach § 4 Nr. 14 Buchst. b steuerfrei sein können. Der XI. Senat scheint an dieser Meinung nicht festhalten zu wollen und hat das Ausgangsverfahren daher nunmehr dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt. Hierbei wird es sind um eine wesentliche Grundsatzentscheidung handeln, die bereits mit großer Spannung erwartet wird. Weitere vergleichbare Verfahren sind aktuell beim BFH anhängig, deren Ausgang von dem bezeichneten EuGH-Verfahren abhängig ist.