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Landesprogramm NRW: Altschuldenentlastungsgesetz

Prüfpflicht für Kommunen

Landesprogramm zur Entschuldung von Kommunen in NRW – Hinweise zur Prüfungstätigkeit

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) des Landes Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der hochverschuldete Kommunen im Land entlasten soll. Im Kern geht es darum, dass das Land NRW anteilig Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten übernimmt – ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung der kommunalen Haushalte. Die Teilnahme an dem Programm erfolgt auf Antrag der jeweiligen Kommune.

Voraussetzungen und Prüfungspflichten

Kommunen, die einen Antrag auf Teilnahme am Entschuldungsprogramm stellen möchten, müssen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land NRW (ASEG-E) die Summe ihrer Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung abzüglich des Bestands an liquiden Mitteln auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023 angeben. Dem Antrag ist der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 beizufügen. Zusätzlich sieht der Entwurf vor, dass Wirtschaftsprüfer damit beauftragt werden, die Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Hinblick auf die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis im Jahresabschluss zu überprüfen (§ 4 Abs. 3 ASEG-E).

Ziel und Gegenstand der Prüfung

Die Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer dient dazu, die Angaben im Antrag zu verifizieren. Dabei genügt es nicht, lediglich den Betrag der Verbindlichkeiten im Antrag mit dem entsprechenden Posten im kommunalen Jahresabschluss abzugleichen. Es sind auch Korrekturen an den im Jahresabschluss ausgewiesenen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung vorzunehmen, da für öffentliche Zuwendungen regelmäßig Bereinigungen notwendig sind. Der Gesetzesentwurf nennt hierzu Beispiele für Korrekturen und Prüfungshandlungen, etwa die Abstimmung der Posten mit Bankbestätigungen oder die Bereinigung um Verbindlichkeiten, die tatsächlich zur Investitionsfinanzierung genutzt wurden.

Herausforderungen und Klärungsbedarf

Der Gesetzesentwurf lässt jedoch einige Fragen offen. So ist beispielsweise nicht abschließend geklärt, welche Korrekturen konkret erforderlich sind. Der Entwurf nennt zwar einige Beispiele – wie die Streichung nicht durch Saldenbestätigungen nachgewiesener Verbindlichkeiten oder die Herausrechnung von Verbindlichkeiten, die zur Investitionsfinanzierung genutzt wurden –, aber eine abschließende Auflistung fehlt. Auch die Frage, wie weit die Prüfung rückwirkend erfolgen muss – insbesondere bei langjährig bestehenden Kassenkrediten –, bleibt offen. Hier wird vorgeschlagen, die Prüfung auf einen begrenzten Zeitraum (z.B. die letzten vier Jahre) zu beschränken, sofern die Art des Kredits eindeutig dokumentiert ist.

Weiterhin ist unklar, wie die Kommune den Nachweis erbringen kann, dass sie ihre Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung nicht aus eigener Finanzkraft zurückführen kann. Zudem wird in der Gesetzesbegründung auf die Notwendigkeit hingewiesen, nicht verausgabte Investitionspauschalen aus Vorjahren, die fälschlicherweise als Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung ausgewiesen wurden, herauszurechnen. Hier besteht noch Klärungsbedarf, welche Anwendungsfälle konkret betroffen sind.

Empfehlungen für die Praxis

Um ein einheitliches Vorgehen bei der Prüfung sicherzustellen, empfiehlt der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer, die gesetzlichen Anforderungen durch entsprechende Vorgaben des Ministeriums zu konkretisieren. Diese könnten entweder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung automatisch Auftragsgegenstand werden oder von den antragstellenden Kommunen mit dem jeweiligen Wirtschaftsprüfer vereinbart werden. Der Wirtschaftsprüfer könnte dann über seine Feststellungen aufgrund der Durchführung der vorgegebenen oder vereinbarten Prüfungshandlungen berichten.

Fazit

Das Landesprogramm zur anteiligen Entschuldung von Kommunen in NRW bietet eine große Chance zur Entlastung hochverschuldeter Kommunen. 

Die Wirtschaftsprüfer stehen für eine effektive und effiziente Prüfung bereit, wünschen sich aber rechtzeitige Klarstellungen zu offenen Fragen, um einen reibungslosen Ablauf der Prüfungen zu ermöglichen. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Konakt aufnehmen!