Mit dem Krankenhausplan NRW 2022 und den Feststellungsbescheiden nach § 16 KHGG NRW werden Versorgungsaufträge erstmals konsequent über Leistungsbereiche und Leistungsgruppen zugewiesen; Rechtsmittel gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Für Krankenhäuser bedeutet die Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe faktisch, dass Leistungen kurzfristig eingestellt werden müssen und erst im gerichtlichen Verfahren geklärt wird, ob die Auswahlentscheidung trägt.
1. Eilrechtsschutz: Erfolge vor den Verwaltungsgerichten
Mehrere Beschlüsse des VG Gelsenkirchen haben gezeigt, dass Auswahlentscheidungen der Bezirksregierungen nicht unangreifbar sind. So durfte das Universitätsklinikum Essen die Leistungsgruppe Herztransplantation vorläufig weiter erbringen, weil das Gericht erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung hatte – insbesondere an der Bewertung von wissenschaftlicher Expertise, besonderer Technik und der Rolle des Standorts für Forschung und Lehre.
Auch in Verfahren zu onkologischen und viszeralchirurgischen Leistungsgruppen (z.B. LG 7.2 Leukämie/Lymphome, LG 16.4 Pankreaseingriffe) beanstandete das VG u.a. fehlerhafte Fallzahlzuordnungen, die Zusammenfassung mehrerer Standorte eines Trägers sowie widersprüchliche Erwägungen zur regionalen Verteilung. Im Ergebnis dürfen die betroffenen Häuser die entsprechenden Leistungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter erbringen.
2. Strenge Maßstäbe beim OVG NRW
Demgegenüber verfolgt das OVG NRW in den Beschwerdeverfahren eine deutlich restriktivere Linie. Maßgeblich ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Feststellungsbescheide; nachträgliche Kooperationen oder zusätzliche Qualifikationsnachweise werden im Eilverfahren in der Regel nicht berücksichtigt.
Zulässig ist es, neben den im Krankenhausplan genannten Kriterien weitere sachgerechte Maßstäbe zu nutzen wie etwa G‑BA‑Mindestmengen, mehrjährige Fallzahlen oder Überlegungen zur Erreichbarkeit und Vermeidung von Überversorgung in Ballungsräumen. Gleichzeitig betont das Gericht den planerischen Spielraum der Bezirksregierungen.
Damit ist klar: Eilrechtsschutz vor dem OVG ist möglich, setzt aber substanzielle Planungs- oder Ermessensfehler voraus; eine bloße Neubewertung des eigenen Hauses genügt nicht.
3. Land setzt Sofortvollzug in Teilbereichen aus
Unabhängig von gerichtlichen Entscheidungen hat das Land NRW in mehreren Verfahren den Sofortvollzug selbst ausgesetzt. Betroffen sind insbesondere die Leistungsgruppen 14.1 (Endoprothetik Hüfte), 14.2 (Endoprothetik Knie) sowie 14.3/14.4 (Revisionen Hüfte/Knie). Im Beschwerdeverfahren vor dem OVG kam u.a. ans Licht, dass ein konkurrierendes Krankenhaus zu Unrecht als „Fachklinik“ behandelt worden war. Das Land NRW setzte daraufhin den Sofortvollzug der Ablehnungen aus; die betroffenen Kliniken dürfen ihre endoprothetischen Leistungen vorläufig fortführen.
4. Was bedeutet das für Kliniken in NRW?
Erfolgversprechend sind Verfahren dort, wo sich offensichtliche Auswahl‑ oder Tatsachenfehler nachweisen lassen oder das Land seine Auswahlstrategie selbst in Frage stellt. Deutlich schwerer wird es, wenn die Bezirksregierungen ihre Entscheidungen stringent an Mindestkriterien, Fallzahlen und den Planvorgaben stützt.
Wer seine Position stärken will, sollte daher frühzeitig eine belastbare Dokumentation von Qualität, Fallzahlen, Kooperationsstrukturen und Erreichbarkeit aufbauen und diese im Verwaltungsverfahren vollständig vorlegen, anstatt erst im Eilrechtsschutz „nachzuschießen“.
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