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Löcher im Schutzschirm

Werden sie durch die Länder geschlossen?

Der Pflege-Rettungsschirm gemäß § 150 SGB XI soll Pflegeeinrichtungen schützen, indem die Corona-bedingten finanziellen Belastungen unbürokratisch und zu 100 Prozent von den Pflegekassen übernommen werden. Die Pflegeeinrichtungen sollen die durch die Pandemie bedingten Mehr-Aufwendungen oder Einnahmeausfälle über die Pflegeversicherung erstattet bekommen. Des Weiteren sind Mindereinnahmen im Bereich der gesonderten Berechnung von Investitionskosten über den Pflege-Rettungsschirm nicht ausgleichsfähig.

Bezüglich der Erstattung der Investitionskosten für Tagespflegen, ambulante Pflegedienste und Einrichtungen der Kurzzeitpflege hat das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung offiziell mitgeteilt, dass die Novellierung des NPflegeG zur Investitionskostenerstattung während der Schließung aller Voraussicht nach im Rahmen eines „Corona-Bündelungsgesetzes“ im Juli 2020 verabschiedet wird, so dass die Investitionskosten-Abrechnung des 2. Quartals (und anteilig März) unter den Prämissen der Novellierung erfolgen kann.

Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege erhalten in NRW unter den Voraussetzungen des APG NRW und der APG DVO NRW als Förderung ihrer Investitionsaufwendungen einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für tatsächliche Belegungstage. Diese Aufwendungszuschüsse sind bei Schließung ersatzlos entfallen beziehungsweise werden aufgrund der geringen Belegung bei Notbetrieb nur noch in sehr geringem Umfang gezahlt. Der Haushalts- und Finanzausschuss hat in der 62. Ausschusssitzung am 29.06.2020 beschlossen, dass Mindereinnahmen bei Pflegeeinrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege im Bereich der Investitionskosten über Landesmittel ausgeglichen werden. Das Verfahren soll ähnlich laufen, wie beim Corona-Schutzschirm. Der Januar wird wieder als Referenzmonat herangezogen.

In anderen Bundesländern, in denen es auch eine eingeschränkte Investitionskostenförderung gibt, laufen noch Abstimmungen, ob und in welchem Umfang die Länder Mindereinnahmen der Pflegeeinrichtungen ausgleichen.

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