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Mehr Rechtssicherheit für umsatzsteuerliche Organschaften?

Der neue § 2c UStG-E sieht weitreichende Änderungen vor

Kern der geplanten Änderung 

Der Referentenentwurf sieht umfassende Änderungen zu der umsatzsteuerlichen Organschaft in einem neuen § 2c UStG vor. Kern der geplanten Änderungen ist die Ergänzung der Tatbestandsmerkale für die umsatzsteuerliche Organschaft um ein Erklärungsverfahren. Damit soll für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft in Zukunft neben der finanziellen, wirtschaftlichen sowie organisatorischen Eingliederung eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt notwendig sein. Ziel dieser Neureglung ist es, dass umsatzsteuerliche Organschaften künftig nicht mehr „unbemerkt“ oder ungewollt entstehen.

Bewertung der geplanten Änderung 

Die Einführung eines Antragsverfahrens ist sicherlich begrüßenswert, da Organschaften somit nur noch wissentlich entstehen und die Erklärung eine zeitnahe Prüfung des Sachverhalts auf Seiten der Finanzverwaltung nach sich zieht. Allerdings bietet die Erklärung keine Gewähr für das Vorliegen der Organschaft, so dass die Finanzverwaltung bei einer nachgelagerten Prüfung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung nach wie vor Zweifel am Bestehen der Organschaft anbringen kann. Zudem schützt der Antrag lediglich bei Entstehung der Organschaft. Entfallen die Voraussetzungen nachträglich und bleibt dies unbemerkt, wird es weiterhin erhebliche Problemstellungen in der Praxis geben. Der Referentenentwurf sieht für diesen Fall die Rückabwicklung der fehlerhaft angenommenen Organschaft vor. Diese soll jedoch entbehrlich sein, wenn sichergestellt werden kann, dass keine Steuerausfälle drohen. Für gemeinnützige Unternehmen wird diese Erleichterung wohl regelmäßig nicht zum Tragen kommen, da die bestehenden Umsatzsteuerbefreiungen im Rahmen der Organschaft zu einem Steuervorteil führen.  

Haftungserweiterung aus der geplanten Änderung 

Zur Sicherung des Steueraufkommens bei einer fehlerhaft angenommenen sowie erklärten umsatzsteuerlichen Organschaft sieht der Referentenentwurf auch eine neue Haftungsgrundlage für die Rückabwicklung vor. Im Rahmen der Rückabwicklung würde damit insbesondere der in der Erklärung gegenüber dem Finanzamt benannte umsatzsteuerliche Organträger vollumfänglich für die aufgrund der fehlerhaft angenommenen nicht steuerbaren Leistungen haften.

Geplante zeitliche Umsetzung 

Die geplante Änderung der umsatzsteuerlichen Organschaft soll mit Wirkung zum 1. Januar 2029 eintreten. Die notwendigen Erklärungen können jedoch bereits ab dem 1. Juli 2028 bei dem zuständigen Finanzamt abgegeben werden.

Handlungsempfehlung 

Die geplanten Änderungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft erhöhen auf der einen Seite durch die Erweiterung der zeitlich beinah unbegrenzten Rückabwicklungsmöglichkeiten bei fehlerhaft angenommenen Organschaften das wirtschaftliche Risiko für umsatzsteuerliche Organschaften. Dies sollte zum Anlass genommen werden, um Prozesse zur regelmäßigen Überprüfung des Fortbestandes der umsatzsteuerlichen Organschaft zu implementieren. 

Die geplanten Änderungen ermöglichen es auf der anderen Seite bewusster eine Entscheidung für den Umfang von umsatzsteuerlichen Organschaften zu treffen. So könnten nach dem Referentenentwurf bewusst einzelne Gesellschaften mit viel Vorsteuerpotential in eine Organschaft nicht einbezogen werden. Dies sollte unter Berücksichtigung von Folgeauswirkungen wie bspw. möglicher Korrekturen nach § 15a UStG sorgfältig geprüft werden.

Derzeit ist für den 1. Juli 2026 die Befassung der Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf vorgesehen. Ob dies zu weiteren Änderungen führen wird, bleibt abzuwarten.

Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum geplanten Gesetz haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!