Seit dem 1. Januar 2024 gilt mit § 6b MVG-EKD eine kirchengesetzliche Regelung zur Unternehmensmitbestimmung in diakonischen Einrichtungen mit mehr als 500 Mitarbeitenden. Mitarbeitende erhalten hierdurch das Recht, in Aufsichtsorganen ihrer Einrichtungen vertreten und aktiv beteiligt zu sein.
Bis zur Einführung des § 6b MVG-EKD war die Unternehmensmitbestimmung in diakonischen Einrichtungen freiwillig. Aufgrund des Tendenzschutzes fanden staatliche Regelungen wie das Drittelbeteiligungsgesetz oder das Mitbestimmungsgesetz keine Anwendung.
Die Beteiligung der Mitarbeitenden erfolgt ausschließlich, sofern ein Aufsichtsorgan in der jeweiligen diakonischen Einrichtung gebildet ist. Die neue Regelung verpflichtet die Einrichtungen nicht zur Schaffung eines solchen Organs, sondern regelt ausschließlich die Mitbestimmung, falls ein Aufsichtsgremium besteht. Die Umsetzung der Mitarbeitendenbeteiligung muss bis spätestens 31. Dezember 2028 erfolgen. Die konkreten Vorgabe ergeben sich aus der verbindlichen Rahmenbestimmung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung (EWDE) vom 17. Oktober 2024.
Die Rahmenbestimmung zur Unternehmensmitbestimmung sieht folgende konkrete Regelungen vor:
- In Aufsichtsorgane mit mehr als acht Mitgliedern werden zwei Vertreter:innen der Mitarbeitenden entsandt, bei kleineren Gremien nur eine Person.
- Die Entsendung erfolgt durch die Mitarbeitervertretung oder Gesamtmitarbeitervertretung. Ersatzmitglieder sind für den Fall einer dauerhaften Verhinderung zu bestimmen.
- Die Amtszeit richtet sich nach den Regelungen des jeweiligen Aufsichtsgremiums.
- Die entsandten Vertreter:innen haben dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder des Aufsichtsgremiums.
- Die Vertreter:innen der Mitarbeitenden sind zur Durchführung ihrer jeweiligen Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsorgans von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.
- Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus, erhalten jedoch eine Aufwandsentschädigung und ggf. Vergütungen wie andere Mitglieder des Gremiums.
Die Umsetzungsfrist bis Ende 2028 gibt den betroffenen Einrichtungen ausreichend Zeit, die neuen Vorgaben in ihre Strukturen und Abläufe zu integrieren. Bestehende Regelungen, die auf der „Verbandsempfehlung für eine Regelung zur Ermöglichung von Mitwirkungsmöglichkeiten für die Mitarbeitenden in Aufsichtsorganen Diakonischer Einrichtungen“ vom 12. Oktober 2017 basieren, bleiben weiterhin gültig und bedürfen keiner Änderung.
Mit der Einführung des § 6b MVG-EKD und der darauf basierenden Rahmenbestimmung wird die Mitbestimmung der Mitarbeitenden in diakonischen Unternehmen auf eine verbindliche Grundlage gestellt. Ziel ist es, die Mitarbeitenden stärker an der strategischen Steuerung und Kontrolle der Einrichtungen zu beteiligen und damit die demokratische Teilhabe innerhalb der diakonischen Dienstgemeinschaft zu stärken. Damit wird ein wesentlicher Schritt in Richtung zu mehr Transparenz, Mitwirkung und Mitverantwortung der Mitarbeitenden im diakonischen Bereich vollzogen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einführung und Umsetzung. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!