Mit Urteil vom 13. November 2025 (V R 4/23) hat der BFH der bisherigen Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Sportvereine erneut widersprochen. Nach Auffassung des BFH weicht die in Abschn. 1.4 UStAE verankerte Nichtbesteuerungspraxis der Finanzverwaltung von dem Unionsrecht und der ständigen BFH‑Rechtsprechung ab.
Im Urteilsfall hatte ein gemeinnütziger Breitensportverein einen Kunstrasenplatz errichtet und hierfür Vorsteuer geltend gemacht. Begründet wurde dies mit der Umsatzsteuerpflicht (7 %) der an den Verein gezahlten Mitgliedsbeiträge. Das Finanzamt hatte dieser Würdigung widersprochen, da es sich nach Abschn. 1.4 UStAE um „echte“ Mitgliedsbeiträge und somit nichtsteuerbare Leistungen handle.
Der BFH bekräftigt nun einmal mehr seine seit 2007 bestehende Rechtsprechung, dass Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen grundsätzlich Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen können – und zwar unabhängig davon, ob das Mitglied die Angebote tatsächlich nutzt. Deutlich wie selten rügt der BFH in seinem Urteil die Finanzverwaltung für das „Festhalten an einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis“. Solange die Verwaltungsvorschriften nicht geändert werden, sind die Finanzämter jedoch an die Unterscheidung in „echte“ und „unechte“ Mitgliedsbeiträge gebunden. Vereine hingegen können sich bewusst auf die BFH-Rechtsprechung berufen und den Gestaltungsspielraum nutzen:
Variante Verwaltungslinie (UStAE 1.4):
Mitgliedsbeiträge werden als nicht umsatzsteuerbar behandelt = keine Umsatzsteuerbelastung, aber auch kein Vorsteuerabzug aus den damit zusammenhängenden Kosten.Variante BFH‑Linie:
Mitgliedsbeiträge werden (ganz oder teilweise) als umsatzsteuerpflichtige Entgelte eingeordnet, damit einher geht ein Vorsteuerabzug aus Investitionen und laufenden Kosten, soweit sie diesen Leistungen zuzurechnen sind und keine Steuerbefreiung greift.
Welche Variante im Einzelfall vorteilhaft ist, hängt maßgeblich von Struktur und Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Investitions- und Kostenstruktur sowie bereits bestehenden steuerfreien Umsätzen ab.
Entscheidend für den Vorsteuerabzug ist weiterhin, ob die steuerbaren Mitgliedsbeiträge auch umsatzsteuerpflichtig sind. Dies ist nicht der Fall, wenn die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zur Anwendung kommt. Die Steuerbefreiung zielt auf sportliche Veranstaltungen ab.
Ob die Steuerbefreiung für sportliche Veranstaltungen zum Tragen kommt, hängt davon ab, ob der Verein eine einheitliche Leistung gegenüber seinen Mitgliedern erbringt. Das Besondere an einheitlichen Leistungen ist, dass sie aus mehreren Leistungselementen bestehen, die für sich betrachtet umsatzsteuerlich ggf. unterschiedlich zu beurteilen sind.
Im Ergebnis kann dann eine insgesamt umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen, selbst wenn einzelne der gleichwertigen Leistungsbestandteile nicht steuerbefreit wären. Dies gilt entsprechend auch für die Prüfung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes, welcher seitens des BFH ebenfalls in Frage gestellt wurde.
Das Verfahren wurde zur endgültigen Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Dort wird nun insbesondere die Frage nach der Einheitlichkeit der Leistung eine tragende Rolle spielen.
Ausblick und Handlungsempfehlungen
Aufgrund der ständigen BFH-Rechtsprechung zur Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen ist nunmehr verstärkt zu beobachten, ob bzw. wie lange die Finanzverwaltung noch an ihrer konträren Auffassung festhalten wird. Reine Fördermitgliedschaften, aus denen keine Teilnahme- bzw. Nutzungsmöglichkeiten hervorgehen, werden wohl auch weiterhin nicht umsatzsteuerbar sein, so dass hier eine genaue Klassifizierung erfolgen sollte.
Vor diesem Hintergrund sollten gemeinnützige Vereine bereits jetzt ihre Mitgliedsbeitragsstruktur analysieren und in diesem Zuge ebenfalls mögliche Steuerbefreiungen prüfen. Zum Teil wird die Berufung auf die BFH-Rechtsprechung bereits jetzt sinnvoll sein.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die Auswirkungen des BFH‑Urteils auf Ihren Verein zu analysieren, steuerliche Optionen durchzurechnen und eine für Ihren Verein passende, rechtssichere Struktur zu entwickeln. Jetzt Kontakt aufnehmen!