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MVZ – Gemeinnützigkeitsrechtliche Fallstricke beim Praxiserwerb

Praxisaufpreise gemeinnützigkeitsrechtlich darstellen

In einer Krankenhausträgerschaft bieten sich neben einer umfassenden, intersektoralen Versorgung für den Patienten weitere betriebswirtschaftliche Synergien, die die Schaffung von MVZ-Strukturen sinnvoll erscheinen lassen.

Gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig sind Praxiserwerbe indes „nicht um jeden Preis“.

Als gemeinnützige Körperschaften sind Krankenhausträger oder ihre gemeinnützigen MVZ, als zivilrechtlich selbständige Tochtergesellschaften, angehalten, sämtliche Mittel innerhalb der Verwendungsfristen für steuerbegünstigte und gesellschaftsvertraglich verankerte Zwecke einzusetzen (Gebot der ordnungsgemäßen und zeitnahen Mittelverwendung).

Ordnungsgemäß in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die der Erfüllung gesellschaftsvertraglich verankerter Zwecke dienen. Statthaft ist mithin der Erwerb einer Praxis, wenn diese nach Eingliederung in die betrieblichen Strukturen einen Zweckbetrieb begründet. Dies gilt es vorab zu prüfen. Wie bei jeder Investition sollte diese nicht nur betriebswirtschaftlich sinnvoll, sondern gemessen am Gesellschaftszweck notwendig, zweckmäßig und der Höhe nach angemessen sein.

Maßstab für die Angemessenheit des angebotenen Kaufpreises ist grundsätzlich der marktübliche Preis für am Abgabeort nach Art und Güte vergleichbare Praxen. Näherungsweise kann der marktübliche Preis über anerkannte Bewertungsmethoden ermittelt werden.

Als die Standardbewertungsmethode hat sich – ausweislich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundessozialgerichts in diversen Urteilen – die Bewertung nach der sogenannten modifizierten Ertragswertmethodik herausgebildet. In der Praxis weit verbreitet ist – ungeachtet ihrer methodischen Defizite – nach wie vor auch die Bewertung nach der Methode der Bundesärztekammer.

Liegt der anvisierte Kaufpreis oberhalb der über diese Näherungsverfahren ermittelten Kaufpreisbandbreiten, wird er finanzverwaltungsseitig ob seiner gemeinnützigkeitsrechtlichen Zulässigkeit kritisch hinterfragt werden, was zur Folge haben kann, dass der Gemeinnützigkeitsstatus der Trägergesellschaft in Abrede gestellt wird. In der Praxis fußt eine Überzeichnung der Kaufpreisbandbreite oftmals auf der Annahme, eine Ausweitung des ambulanten Versorgungsangebots generiere „positive Effekte“ auf das Gesamtunternehmen.

Beispiele hierfür sind etwa die Sicherung der fachärztlichen Versorgung, die Gewinnung von Renommee oder die Ausweitung des Leistungsangebots. Ungeachtet der Motivlage sollte die Überzeichnung der üblichen Kaufpreisbandbreiten über besagte positive Effekte im Zeitpunkt der Kaufentscheidung quantifizierbar sein. So lassen sich Kaufpreise, deren Höhe nicht allein über die Wirtschaftlichkeit der Praxis hergeleitet werden können, in Einklang mit den vorstehend skizierten gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben bringen. Ob sich die Erwartungen an den Praxiserwerb schlussendlich in einer ex post-Betragung manifestieren ist nicht (mehr) entscheidend.

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