Dem Beschluss II B 54/24 (AdV) vom 10. April 2025 des Bundesfinanzhofs (BFH) lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich eine KG im Jahr 2018 zur Einbringung von zwei Grundstücken in eine OHG mit denselben Gesellschaftern verpflichtete. Diesen Vorgang würdigte das zuständige Finanzamt als nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit und erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid, der die Höhe der Grunderwerbsteuer auf 0 € festsetzte.
In den Erläuterungen des Bescheids erläuterte das Finanzamt, dass die gewährte Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, wenn sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks vermindert.
Die OHG formwechselte im Jahr 2023 hin zu einer GmbH. Diesen Formwechsel sah das Finanzamt als rückwirkendes Ereignis an und setzte mit einem Änderungsbescheid Grunderwerbsteuer fest. Die GmbH musste die Grunderwerbsteuer zunächst zahlen, beantragte aber erfolgreich die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht. Das Finanzamt legte daraufhin Beschwerde beim BFH ein.
Im Zuge der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 hat der Gesetzgeber unter anderem die Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG mit Wirkung zum 1. Juli 2021 von bisher fünf auf nunmehr zehn Jahre verlängert. Die Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG regelt, dass der Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand von der Grunderwerbsteuer befreit ist, wenn sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von zehn Jahren nach Übergang des Grundstücks nicht vermindert.
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob die durch das Gesetz vom 12. Mai 2021 eingeführte Verlängerung der Nachbehaltensfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG von fünf auf zehn Jahre auch auf Erwerbsvorgänge Anwendung findet, deren Nachbehaltensfrist von fünf Jahren mit Wirkung zum 1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen war.
Nach § 23 Abs. 18 GrEStG gilt die neue Zehnjahresfrist erst für Erwerbsvorgänge nach dem 30. Juni 2021. Bei Grundstücksübertragungen vor diesem Stichtag bleibt es bei der Fünfjahresfrist. Der Erwerbsvorgang stellte in diesem Fall die Einbringung der Grundstücke in die OHG im Jahr 2018 dar, weshalb die fünfjährige Nachbehaltensfrist im Jahr 2023 bereits abgelaufen war. Eine rückwirkende Grunderwerbsteuerbarkeit kann nach § 23 Abs. 18 GrEStG nicht argumentiert werden.
Nach § 23 Abs. 24 GrEStG ist die verlängerte Frist von zehn Jahren nicht anzuwenden, wenn die Fünfjahresfrist vor dem 1. Juli 2021 abgelaufen war. Die Finanzverwaltung schloss aus dieser Vorschrift den Umkehrschluss, dass die zehnjährige Nachbehaltensfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG auch dann gilt, wenn der Erwerbsvorgang vor dem 1. Juli 2021 verwirklicht worden und bei Inkrafttreten der Änderungsvorschrift zum 1. Juli 2021 die fünfjährige Nachbehaltensfrist noch nicht abgelaufen war. Dies war vorliegend der Fall, da die fünfjährige Frist mit dem Rechtsvorgang aus dem Jahr 2018 zu laufen begann und am 1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen war. Findet danach die zehnjährige Nachbehaltensfrist Anwendung, war die Frist beim Formwechsel der Klägerin im Jahr 2023 noch nicht abgelaufen. Dies hätte zur Folge, dass die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG rückwirkend entfiele.
Da die Rechtslage hinsichtlich der gegenläufigen Vorschriften unklar ist und keine eindeutige gesetzliche Regelung vorliegt, wurde die Vollziehung des Änderungsbescheids durch den BFH aufgehoben. Die Beschwerde des Finanzamts blieb damit erfolglos.
Die Auslegungen der Finanzverwaltung führen damit weiterhin zu erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Nachbehaltensfristen:
Während nach § 23 Abs. 18 GrEStG für Erwerbsvorgänge vor dem 1. Juli 2021 Bestandsschutz gelten soll, möchte die Finanzverwaltung mit Verweis auf § 23 Abs. 24 GrEStG gerade in Altfällen rückwirkend die Zehnjahresfrist anwenden.
Klar ist: Der Gesetzestext gibt keine eindeutige Auflösung dieses Widerspruchs her. Das Urteil des BFH zur Aussetzung der Vollziehung bedeutet, dass die Anwendung der verlängerten Nachbehaltensfrist auf Altfälle rechtlich angreifbar bleibt.
Bis dahin empfiehlt es sich in artverwandten Sachverhalten einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen, um eine per Bescheid festgesetzte Zahlung bis zur eindeutigen Rechtsprechung zu vermeiden. Dabei unterstützen wir Sie selbstverständlich gern. Jetzt Kontakt aufnehmen!