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Nachhaltigkeit nach der Omnibus-Verordnung

Ein Überblick

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die EU-Taxonomie und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) regeln die Offenlegung von Nachhaltigkeitsaktivitäten. Durch das EU-Omnibus-Verfahren sollen unter anderem die Regulatorik durch Anpassung der Schwellenwerte vereinfacht sowie die Berichtspflichten verschoben werden. Unternehmen profitieren jedoch weiterhin von der Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse und einer zeitigen Datenerhebung.

CSRD – Erleichterungen bei der Berichtspflicht

Die CSRD verpflichtet große Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die Omni-bus-Verordnung sieht folgende Anpassungen vor:

  • Erhöhung der Schwellenwerte: Die Berichtspflicht gilt künftig nur noch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden (Kopfzahl) und einer Bilanzsumme von über 25 Mio. Euro oder einem Umsatz von über 50 Mio. Euro. Diese Anpas-sung reduziert die Anzahl der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich und entbindet kleinere Unternehmen von den umfangreichen Berichts-pflichten.
  • Verschiebung der Berichtspflicht: Die Berichtspflicht für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen wird um zwei Jahre auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben. Dieser Vorschlag der EU-Kommission wurde vom EU-Parlament am 3. April 2025 in einem Dringlichkeitsverfahren bestätigt.
  • Reduzierung der Berichtsumfänge: Eine stärkere Fokussierung auf wesentliche Datenpunkte wird erwartet. Neben den quantitativen Kennzahlen werden künftig weniger narrative Datenpunkte erforderlich sein. Da die geplanten branchenspezifischen Standards entfallen, werden keine zusätzlichen Datenpunkte zu den sektorübergreifenden ESRS hinzukommen.

Unternehmen erhalten so nicht nur eine administrative Entlastung, sondern auch die Möglichkeit, die gewonnene Zeit strategisch zu nutzen, um die Datengrundlage zu optimieren und die eigene Nachhaltigkeitsstrategie gezielt auszurichten.

EU-Taxonomie – Höhere Umsatzgrenze bringt Entlastung für KMU

Die Umsatzgrenze für die verpflichtende Anwendung der EU-Taxonomie wird auf 450 Mio. Euro hochgesetzt. Das bedeutet, dass die meisten kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) künftig nicht mehr berichtspflichtig sind und die Anwendung der EU-Taxonomie für sie freiwillig wird.

LkSG – Berichtspflicht soll entfallen, Umsetzung der EU-Richtlinie vorgesehen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist aktuell geltendes Recht in Deutschland. Die Berichtspflicht wurde jedoch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt und soll laut Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung vollständig entfallen. Stattdessen ist vorgesehen, das LkSG durch ein neues Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) in deutsches Recht umsetzt.

VSME – Vereinfachte Standards für Unternehmen < 1.000 Beschäftigte

Für nicht-berichtspflichtige Unternehmen, die frei-willig berichten und Anforderungen von Banken oder berichtspflichtigen Unternehmen eingrenzen möchten, bietet der VSME-Standard eine anerkannte Alternative mit deutlichen Erleichterungen gegenüber der umfassenderen CSRD-Berichterstattung. Die VS-ME-Mindestangabepflichten wurden im Dezember 2024 zuletzt reduziert, wodurch sich der Berichts-umfang zusätzlich verringert hat:

  • Keine Stakeholder-Beteiligung und keine Wesentlichkeitsanalyse mehr erforderlich
  • Reduzierung der Datenpunkte auf weniger als 100
  • Starke inhaltliche Anlehnung an die CSRD – insbesondere an die Themen:
    • E1 – Klimawandel
    • S1 – Eigene Belegschaft
    • S4 – Endnutzer und Verbraucher (i. e. Bewohner und Patientinnen)
    • G – Unternehmensführung

Der VSME-Standard bietet Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten eine solide Alternative zur CSRD, erleichtert den Zugang zur Berichterstattung und ermöglicht gleichzeitig eine strukturierte Erhebung von Nachhaltigkeitskennzahlen.

Wesentlichkeitsanalyse und strategische Ausrichtung

Die Durchführung einer doppelten Wesentlichkeitsanalyse zur Eingrenzung wesentlicher Nachhaltigkeitsthemen bleibt die Grundlage der CSRD-Berichterstattung. Unternehmen, die mit der Wesentlichkeitsanalyse bereits begonnen haben, sollten diesen Prozess konsequent abschließen.

Sobald sie spezifische Auswirkungen auf die Umwelt und Gesellschaft sowie finanzielle Risiken und Chancen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance identifiziert haben, folgt die Entwicklung einer Nachhaltigkeitsstrategie, um diese Erkenntnisse gezielt zu adressieren. Dazu gehören: 

  • die Definition von Nachhaltigkeitszielen, Maß-nahmen und Plänen,
  • klare Verantwortung und Zuordnung von Ressourcen und
  • die Verankerung in der Unternehmensführung und
    in den operativen Prozessen.

Omnibus-Verordnung – und jetzt?

Die EU-Kommission erwartet, dass insgesamt rund 80 % der bislang berichtspflichtigen Unternehmen aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Erste Rückmeldungen aus unserer Umfrage vom 5. März 2025 zeigen jedoch ein anderes Bild für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft: Da der neue Schwellenwert von 1.000 Beschäftigten in dieser personalintensiven Branche vergleichsweise seltener unterschritten wird, bleibt für viele Unternehmen die Berichtspflicht bestehen. Mehr als die Hälfte der ca. 130 Teilnehmenden gab an, dass ihr Unternehmen auch nach den veröffentlichten Vorschlägen weiterhin zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD verpflichtet ist. Zudem plant über ein Viertel der Unternehmen eine freiwillige Berichterstattung nach dem VSME-Standard. Die Ergebnisse zeigen deutlich: Trotz der Omnibus-Verordnung bereiten sich zahlreiche Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft weiterhin auf eine verpflichtende oder freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.

Erfolgreiche Umsetzung – Zeitplan und Testbericht

Durch eine rechtzeitige Vorbereitung und einen strukturierten Zeitplan gelingen die Umsetzung der CSRD und die Verankerung der Nachhaltigkeit im Unternehmen (vgl. mögliche Zeitplanung). Ein erster Testbericht bietet die Gelegenheit, bereits verfügbare Kennzahlen zu erfassen, bisher nicht verfügbare zu erheben und die Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens zu schärfen:

  • Frühzeitige Vorbereitung: Die Erstellung eines Testberichts gibt wertvolle Einblicke in bestehen-de Datenlücken und Verbesserungspotenziale.
  • Attraktivität für Arbeitnehmende: Eine glaubwürdige und transparente Nachhaltigkeitsstrategie trägt entscheidend dazu bei, ein Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren.
  • Effizienzsteigerung durch nachhaltige Transformation: Die Investition in energetische Sanierungen und nachhaltige Geschäftsmodelle kann langfristig die Kosten senken und die Effizienz steigern.

FAZIT

Die Omnibus-Verordnung ermöglicht Unternehmen in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, Berichtspflichten mit reduziertem Aufwand zu erfüllen. Unter-nehmen, die diese Übergangszeit nutzen, können ihre Nachhaltigkeitsstrategie weiterentwickeln, sich besser positionieren und von der Verschiebung der Berichtspflicht profitieren. Bleiben Sie dran! Nach der endgültigen Veröffentlichung der Omnibus-Verordnung informieren wir Sie in einem Brenn-punkt-Webinar „Regulatorik“ über die kommenden Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

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Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!