Problem der mittelbaren Berichtspflicht
Kommunale Kleinst-, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften, die nicht direkt von der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sind, könnten durch Verweise in Gesellschaftsverträgen oder Landesgesetzen dennoch mittelbar zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden, da sich in diesen Vorschriften häufig die Formulierung wieder findet, dass diese "wie große Kapitalgesellschaften" berichten müssen.
Hier bestand bislang Unsicherheit, ob und in welchem Umfang solche mittelbaren Verpflichtungen greifen. Die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung könnte für kleinere Unternehmen der öffentlichen Hand überdies einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten.
Lösung durch Artikel 100 EGHGB-E
Der vorgesehene Wortlaut des Artikel 100 EGHGB-E hat das Ziel, diese bestehende Rechtsunsicherheit aufzulösen. Der Artikel betrifft Kleinst-, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften, an denen eine Gebietskörperschaft (z. B. Bund, Länder, Gemeinden) oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile hält.
Darüber hinaus nimmt der Artikel darauf Bezug, dass der Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung enthält, einen Lagebericht aufzustellen und prüfen zu lassen, und zwar in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften (§§ des Dritten Buchs HGB).
Artikel 100 EGHGB-E stellt klar, dass Gesellschaftsverträge, die vor Inkrafttreten des CSRD-UG (dieses Inkrafttreten steht aktuell noch aus) wirksam wurden, so auszulegen sind, dass die neuen Vorschriften der CSRD nicht automatisch gelten. Stattdessen ist für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 beginnen, durch diesen neuen Artikel 100 EGHGB-E der bestehende Gesellschaftsvertrag so ausgelegt, dass die Vorschriften des Dritten Buchs HGB in der bis zum Inkrafttreten des CSRD-UG geltenden Fassung anzuwenden sind.
Das bedeutet konkret, dass die neuen Anforderungen der CSRD (z. B. Nachhaltigkeitsberichterstattung) nicht automatisch auf diese Gesellschaften angewendet werden, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag auf die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften verweist.
Zeitliche Befristung und weiterhin bestehende Fragen
Diese Auslegungsregelung gilt zeitlich befristet nur bis zum 1. Januar 2027. Der Zeitraum gibt den betroffenen Gesellschaften und ihren Anteilseignern Zeit, ihre Gesellschaftsverträge anzupassen, falls sie die neuen Berichtspflichten explizit einführen oder vermeiden möchten. Danach könnten die Rechtsunsicherheiten bzw. Probleme erneut auftreten, falls keine dauerhafte Lösung geschaffen wird.
Darüber hinaus bezieht sich Artikel 100 EGHGB-E nur auf Gesellschaftsverträge. Verweise z. B. in Landesgesetzen bleiben unberührt und könnten weiterhin Unsicherheiten schaffen. Auch die bestehende Unsicherheit mit Blick auf die Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung wird im Artikel 100 EGHGB-E nicht adressiert.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Auslegungsregelung und stehen Ihnen bei Fragen und Beratungsbedarf zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!