Der Entwurf zum überarbeiteten europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandard, ESRS-Set 2, wirkt auf den ersten Blick wie eine deutliche Reduzierung der Datenpunkte. Doch welche Anpassungen wurden tatsächlich vorgenommen und welche Auswirkungen haben sie auf die Umsetzung für Unternehmen? Fließtextanforderungen wurden gestrafft, Definitionen präzisiert und praxisnähere Vorgaben eingeführt, während zentrale messbare Kennzahlen weiterhin bestehen.
Reduzierung mit Augenmaß
Am 31. Juli 2025 hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) ihren überarbeiteten Entwurf der europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards vorgelegt. Die Überarbeitung stützt sich vor allem auf die ESRS-Berichte von 2024, von Unternehmen der ersten Welle, und das Feedback von Stakeholdern. Auch das Deutsche Gremium für Rechnungslegungs- und Berichtsstandards (DRSC) wurde eingebunden.
Auf den ersten Blick wirkt die Reduzierung beeindruckend: insgesamt 57 % weniger verpflichtende Datenpunkte unter dem Vorbehalt der Wesentlichkeitsanalyse. Die Reduzierung betrifft vor allem Angaben im Fließtext und verteilt sich verhältnismäßig über die zehn Themenstandards. Alle freiwilligen Datenpunkte wurden entfernt bzw. mehrheitlich in einen unverbindlichen
Umsetzungsleitfaden ausgelagert. Ebenso wurden viele Anwendungshinweise nicht mehr als Datenpunkt definiert. Damit reduziert sich die Zahl der Datenpunkte zwar formal deutlich, doch werden für die Berichterstattung nun auch Hinweise außerhalb der Datenpunkte maßgeblich.
Hilfreiche Straffungen
Die Überarbeitung der ESRS führt vor allem zu einer klareren Struktur: Allgemeine Offenlegungspflichten (General Disclosures, GDR) sind nun Teil des übergeordneten ESRS 2-Standards und nicht mehr in jedem Themenstandard zu finden. Diese Fokussierung erhöht die Übersichtlichkeit. Substanzielle Erleichterungen ergeben sich für die Unternehmen dadurch, dass sie keine monetären Bewertungen von Chancen und Risiken im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung oder Ressourcennutzung mehr vornehmen müssen. Dennoch bleiben Angaben zu klimabezogenen Vermögenswerten verpflichtend.
Kennzahlen bleiben
Von den quantitativen Datenpunkten wurden lediglich acht gestrichen, und vier neue ergänzt. Abgesehen von der entfallenden Einschätzung finanzieller Auswirkungen handelt es sich bei den gestrichenen Kennzahlen um Gesamtangaben oder Folgeberechnungen, deren Wegfall kaum Entlastung bringt. So müssen Unternehmen zwar ihre Gesamtemissionen nicht mehr ausweisen, aber ihre Scope 1-, 2- und 3-Emissionen weiterhin angeben. Auch die Wasserintensität (m³ pro Mio. Euro Nettoumsatz) entfällt, der Gesamtwasserverbrauch muss aber weiterhin offengelegt
werden. Neu hinzugekommen ist beispielsweise die Angabepflicht des Anteils von Abfällen, deren endgültiges Ziel unbekannt ist.
Praxisnähere Berichtsanforderungen
Der ESRS-Entwurf setzt stärker auf Anwendbarkeit:
- Er stellt klar, dass alle Standards (inkl. des übergeordneten ESRS 2) der Wesentlichkeitsanalyse unterliegen und dass nur Informationen zu wesentlichen Themen berichtet werden müssen.
- Einzelne Konzepte, Maßnahmen und Ziele können künftig mehreren wesentlichen IROs (Auswirkungen, Risiken, Chancen) zugeordnet werden. Kosten und Aufwand zur Bereitstellung ausstehender Informationen sollen nicht unverhältnismäßig sein.
- Unternehmen dürfen Kennzahlen bei fehlenden Daten schätzen, müssen aber ihre Methodik und den Fortschritt bei der Datenbeschaffung und Zielerreichung offenlegen.
Auch die Unterthemen der Standards selbst wurden praxisnah aggregiert: Beispielsweise werden besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe nicht mehr getrennt ausgewiesen, und das Thema Meeresressourcen wurde als Teil des E3-Standards gestrichen.
Mehr Klarheit durch Definitionen
Eine Stärke der neuen Entwürfe sind präzisere Begriffsbestimmungen. So gelten beispielsweise Abhilfemaßnahmen zur Gesetzeseinhaltung nicht als „positive Auswirkungen“ und negative Auswirkungen sind sowohl brutto als auch netto (nach Kompensationen) auszuweisen. Damit werden die Transparenz von Kompensationsmaßnahmen und die Vergleichbarkeit von Unternehmen gestärkt. Leitfäden konkretisieren, wie negative und potenzielle Auswirkungen zu berichten sind, inklusive des Fortschritts bei Maßnahmen über mehrere Jahre.
Ausblick und Anwendungsbereich der CSRD
Bis zum 8. Dezember 2025 ist im Trilog zwischen Europäischem Parlament, Rat der EU und EU-Kommission eine Einigung vorgesehen, welche Unternehmen künftig unter die CSRD-Berichtspflicht fallen. Die EU-Kommission empfahl am 26. Februar 2025 einen Schwellenwert von 1.000 Mitarbeitenden vor, während viele Investoren und die EZB 500 bevorzugen. Das Parlament schlug am 13. November 2025 eine deutliche Fokussierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf sehr große Unternehmen mit mehr als 1.750 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Mio. € vor. Ab dem 18. November laufen die Trilog-Verhandlungen, mit dem Ziel eine Entscheidung zu treffen, die Unternehmen Klarheit und Planungssicherheit gibt.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen
Die Reduzierung der Datenpunkte reduziert insbesondere die Angaben in Fließtextform. Anwendungshinweise und Konkretisierungen unterstützen Unternehmen bei der Umsetzung. Die zentralen Kennzahlen bleiben jedoch bestehen. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob die erforderlichen ESG-Daten vorliegen oder neu erhoben werden müssen, wie z. B. Treibhausgasemissionen, Verbrauchsdaten (hierfür sind digitale Messstellen empfehlenswert), Abfallströme oder Schulungsstunden. Zur Vorbereitung auf die Berichterstattung sollten Unternehmen Strukturen für die Datenerhebung schaffen, bestehende Maßnahmen erfassen und Nachhaltigkeitsthemen eingrenzen. Berichtspflichtige Unternehmen sollten die Berichterstattung mit der Wesentlichkeitsanalyse vorbereiten. Für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden (KMU) hat die EU-Kommission am 30. Juli 2025 eine Empfehlung zur freiwilligen Berichterstattung nach VSME herausgegeben. Diese begrenzt Datenanforderungen vonseiten anderer Unternehmen, etwa von Banken, an Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft.
FAZIT
Der neue ESRS-Entwurf reduziert die formale Komplexität der Berichterstattung, nicht aber die Datenerhebung. Für Unternehmen bedeutet dies, dass die wesentlichen Kennzahlen zwar bestehen bleiben, jedoch ergänzt durch praxisnähere Leitlinien und klarere Definitionen. Messbare Kennzahlen sind sowohl für die verpflichtende (CSRD) als auch für die freiwillige (VSME) erichterstattung erforderlich. Für alle Unternehmen lohnt es sich daher, Strukturen zur Erhebung von ESG-Daten aufzubauen.
Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!