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Neue Beschlüsse: Wahl des Abschlussprüfers

Ein Beschluss, der jedes Jahr zu treffen ist

Was bedeutet die Wahl des Abschlussprüfers?

Mit der Wahl des Abschlussprüfers fasst das zuständige Gremium seinen Entschluss zur Auswahl des Abschlussprüfers. Der Abschlussprüfer unterstützt das Aufsichtsorgan bei der Erfüllung seiner Überwachungspflichten und nimmt daher eine wichtige Funktion im Rahmen der Ausgestaltung von Corporate Governance ein. Auf der Grundlage der Wahlentscheidung erfolgt anschließend die formelle Beauftragung des Abschlussprüfers. Bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung ist die Wahl nach § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Voraussetzung für die Beauftragung des Abschlussprüfers. Die Wirtschaftsprüferin, der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird jedoch erst mit Annahme des formellen Prüfungsauftrags zum Abschlussprüfer bestellt.

Wer wählt den Abschlussprüfer?

Gemäß § 318 Abs. 1 Satz 1 HGB wird der Abschlussprüfer von den Gesellschaftern gewählt. In der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist dies grundsätzlich die Gesellschafterversammlung. 

Allerdings ermöglicht § 318 Abs. 1 Satz 2 HGB eine abweichende Regelung: Demnach kann beispielsweise durch den Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die entsprechende Kompetenz auf ein anderes Organ übertragen werden. Von dieser Möglichkeit wird regelmäßig Gebrauch gemacht, wenn ein Aufsichtsorgan (z.B. Aufsichtsrat) eingerichtet ist, der auch die Kompetenz der Überwachung der Geschäftsführung erteilt bekommen hat. 

Bei sonstigen Rechtsformen, wie beispielsweise einer Stiftung oder eines eingetragenen Vereines, sind die satzungsmäßigen Vorgaben hinsichtlich der Wahl des Abschlussprüfers zu beachten. In der Satzung sind die Erforderlichkeit einer Abschlussprüfung und die Wahl-Kompetenz geregelt.

Wann muss der Beschluss zur Feststellung gefasst werden?

Gemäß § 318 Abs. 1 S. 3 HGB soll die Wahl vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen, auf das sich die Prüfungstätigkeit erstreckt. Aufgrund des klaren Wortlautes im Gesetz ist für jedes Jahr ein gesonderter Wahlbeschluss erforderlich. In der Praxis wird der Beschluss häufig in der „Bilanzsitzung“ gefasst. In dieser Sitzung stehen der Bericht über den Jahresabschluss und die weiteren in diesem Zusammenhang stehenden Beschlussfassungen im Vordergrund. Daher bietet es sich an, in dieser Sitzung auch den Abschlussprüfer für den Jahresabschluss des laufenden Geschäftsjahres zu wählen.

Was passiert, wenn die Wahl des Abschlussprüfers nicht (frühzeitig) erfolgt ist?

Wird eine Abschlussprüfung trotz gesetzlicher Prüfungspflicht unterlassen, kann der Jahresabschluss nicht wirksam festgestellt werden. Dies hat unter anderem zur Folge, dass über die Ergebnisverwendung nicht wirksam beschlossen werden kann. 

Eine späte Wahlentscheidung kann die ordnungsgemäße und zeitnahe Durchführung der Abschlussprüfung gefährden. Dies kann dazu führen, dass sich der Jahresabschluss länger in einem ungeprüften Zustand befindet und dadurch die Glaubwürdigkeit beispielsweise für Kapitalgeber negativ beeinflusst wird. Eine späte Wahl und damit auch eine späte Beauftragung und Prüfungsdurchführung können zu gesetzlichen Verstößen gegen Feststellung- und Offenlegungsfristen sowie zu Modifikationen des Prüfungsurteils (z. B. mangels beobachtender Teilnahme an einer Inventuraufnahme bedeutsamer Vorratsbestände) führen.