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Neue Umsatzsteuerregelungen für Energieerzeugungsanlagen

Klarheit für Betreiber

Mit dem BMF Schreiben wird die umsatzsteuerliche Behandlung des dezentralen Verbrauchs von Strom aus Energieerzeugungsanlagen neu geregelt. Im Fokus stehen dabei die Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, insbesondere die Abschaffung der sogenannten Lieferfiktion.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Abschaffung der Lieferfiktion

Nach bisheriger Rechtslage wurde bei dezentral verbrauchtem Strom aus KWK-Anlagen eine fiktive Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG an den Netzbetreiber und eine Rücklieferung an den Anlagenbetreiber fingiert. Diese Regelung ermöglichte es Betreibern, Vorsteuerbeträge geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in mehreren Urteilen (u.a. XI R 18/21 und V R 22/21) klargestellt, dass diese Fiktion für dezentral verbrauchten Strom mangels zivilrechtlicher Lieferung nicht angewendet werden kann. Dieser Auffassung folgt das BMF nun mit dem Schreiben vom 31.03.2025.

Außerdem stellt das BMF klar, dass auch der KWK-Zuschlag, der auf den dezentral verbrauchten Strom entfällt, keinen Leistungsaustausch begründet, sondern als nicht steuerbarer echter Zuschuss zu bewerten ist.

Gleiches gilt übrigens auch für nach dem EEG gezahlte Prämien (z.B. die Marktprämie) im Rahmen der Direktvermarktung.

Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug

Auswirkungen ergeben sich im Wesentlichen für Anlagenbetreiber, die steuerfreie Ausgangsumsätze erzielen. Durch den Wegfall der Lieferfiktion entfällt bei dezentral verbrauchtem Strom der Vorsteuerabzug, sofern dieser nicht für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet wird.

Vergleich zur bisherigen Rechtslage

AspektAlte AuffassungNeue Auffassung
Fiktion von LieferungenFiktive Hin- und Rücklieferung des dezentral verbrauchten Stroms an/über den NetzbetreiberKeine Fiktion mehr – dezentrale Nutzung wird als unentgeltliche Wertabgabe behandelt
VorsteuerabzugMöglich durch die fingierte LieferungKein Vorsteuerabzug für dezentral verbrauchten Strom
BemessungsgrundlageMarktpreis des gelieferten StromsFiktiver Einkaufspreis des dezentral verbrauchten Stroms

Anwendungsregelung

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2026 ausgeführte Umsätze wird es davon abweichend nicht beanstandet, wenn die alten Regelungen in der Fassung vor dem 31. März 2025 angewendet werden.

Anlagenbetreiber sollten daher rechtzeitig auf die die Rechnungen ausstellenden Netzbetreiber zugehen, um den Steuerausweis in den Gutschriften umzustellen. Außerdem müssen die Vorsteuerschlüssel umgestellt und auf die neuen Verhältnisse angepasst werden. 

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