Neuigkeiten

Neues zum Vorsteuerabzug

EuG-Urteil stärkt Liquidität bei verspätetem Rechnungseingang

Wer Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen möchte, musste das bisher in dem Meldezeitraum tun, in dem die Rechnung auch tatsächlich vorlag. Das Europäische Gericht (EuG) hat dieser Praxis mit seinem Urteil vom 11. Februar 2026 (Rs. T-689/24) widersprochen. 

Was hat das EuG entschieden? 

Das EuG stellt klar, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Leistung entsteht – unabhängig davon, ob die Rechnung in diesem Meldezeitraum schon eingegangen ist. Sie muss jedoch zum Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung vorliegen. Eine nationale Regelung, die den Abzug zwingend in den späteren Zeitraum des Rechnungseingangs verschiebt, ist nach Ansicht des EuG unverhältnismäßig und verstößt gegen den umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatz. Konkret bedeutet das: Liegt die Rechnung bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Leistungszeitraum vor, kann der Vorsteuerabzug bereits in diesem Zeitraum vorgenommen werden. 

Zeitstrahl: Vorsteuerabzug im Leistungs- statt im Rechnungszeitraum. Das EuG-Urteil ermöglicht die Zuordnung zum früheren Meldezeitraum, sofern die Rechnung bis zur Abgabe der Voranmeldung vorliegt. 

Was ändert sich in der Praxis? 

Das deutsche Recht knüpft den Vorsteuerabzug bisher ausdrücklich an den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung im jeweiligen Anmeldezeitraum. Das EuG-Urteil widerspricht dieser Regelung und erlaubt den Vorsteuerabzug schon bei Vorliegen der Rechnung bis zur Erklärungsabgabe – auch wenn die Rechnung erst nach Ende des Anmeldezeitraums zugegangen ist. Wie sich die deutsche Finanzverwaltung dazu positioniert, bleibt abzuwarten. Solange die Finanzverwaltung ihre Auffassung nicht ändert, sollte nicht ohne ausdrücklichen Hinweis vom bisherigen Vorgehen abgewichen werden. Das EuG-Urteil ist zudem noch nicht rechtskräftig, da der EuGH beschlossen hat, das EuG-Urteil zu überprüfen. Solange dieses Verfahren anhängig ist, wird das EuG-Urteil nicht wirksam und Steuerpflichtige können sich noch nicht darauf berufen. Parallel ist beim BFH ein ähnliches Verfahren zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei fehlerhaften Eingangsrechnungen anhängig. Beide Verfahren dürften in absehbarer Zeit für mehr Rechtssicherheit sorgen. 

Unverändert gilt: Vorsteuer darf nur geltend gemacht werden, wenn im Zeitpunkt der Steueranmeldung eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Wer Vorsteuer ansetzt, ohne bei Abgabe der Steueranmeldung im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung zu sein, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung.  

Ob Prozessanpassung oder steuerliche Einordnung, unsere Expert:innen stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema Vorsteuerabzug gerne zur Seite. Nehmen Sie gerne Kontakt auf!