Gemäß § 17 Abs. 1 KHEntgG dürfen Krankenhäuser unter bestimmten Voraussetzungen neben der voll- und teilstationären Behandlung nichtärztliche Wahlleistungen mit Patientinnen und Patienten vereinbaren. Nichtärztliche Wahlleistungen werden vielfältig angeboten, unter anderem in Form höher Zimmerstandards, qualitativ hochwertiger Verpflegung, besonderer Medienpakete oder besonderer Service-Leistungen.
In der Vergangenheit wurde seitens der Finanzverwaltung regelmäßig nicht beanstandet, wenn diese Zusatzleistungen dem steuerbegünstigten Krankenhaus-Zweckbetrieb zugeordnet wurden. So kam unter anderem die OFD Rheinland mit Verfügung vom 1. Dezember 2010 zu dem Ergebnis, dass nichtärztliche Wahlleistungen dem Krankenhaus-Zweckbetrieb zugeordnet werden können, soweit diese noch von der privaten Krankenversicherung finanziert werden.
Wir nehmen derzeit in Betriebsprüfungen vermehrt war, dass diese etablierte Einordnung durch die Finanzverwaltung hinterfragt wird. Eine Konstellation wurde nun dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11. März 2025 – 6 K 6082/23) zur Entscheidung vorgelegt. In dem Fall hat das Finanzamt die Auffassung vertreten, dass sämtliche Leistung, die über die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgeht, dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist – ausgenommen Unterkunft.
Dem hat das Finanzgericht in der ersten Instanz eine Absage erteilt. So stellt das Finanzgericht fest, dass auch Wahlleistungen zu den begünstigungsfähigen Krankenhausleistungen im Sinne des KHEntgG gehören. Diese sind sodann auch der Steuerbegünstigung zuzuordnen, da diese typischerweise von Krankenhäusern im stationären Bereich angeboten werden. Im Wesentlichen begründet das Finanzgericht diese Auffassung mit unterschiedlichen Regelleistungsstandards. So sei in dem einen Krankenhaus ein Haartrockner standardmäßig in den Zimmern vorhanden, in anderen Krankenhäusern nur für Wahlleistungspatienten verfügbar. Eine Besteuerung des zweiten Krankenhauses würde in einer solchen Konstellation eine Ungleichbehandlung hervorrufen. Außerdem seien die Komfortelemente regelmäßig nicht von den Regelleistungen trennbar, da insbesondere mit den privaten Krankenversicherungen Tagessätze abgerechnet würden, die eine Unterscheidung nicht zulassen.
Insgesamt seien die Wahlleistungen demnach dem steuerbegünstigten Krankenhaus-Zweckbetrieb zuzuordnen. Zwar ist Revision zur Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof zugelassen, dennoch bietet dieses Urteil für derzeit notwendige Abstimmungen mit der Finanzverwaltung Argumentationsmöglichkeiten für Krankenhäuser.
Die weiteren Entwicklungen in dieser Thematik können mit Spannung erwartet werden. Sollten Sie vorab Fragen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!