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Notfallreform 2026

Was Krankenhäuser jetzt wissen müssen

Das Bundeskabinett hat am 22. April 2026 den Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung beschlossen. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten und ist bereits der dritte Anlauf einer Bundesregierung, die Notfallversorgung neu zu regeln.

Ziel ist es, Patienten besser zwischen ambulantem Bereitschaftsdienst und stationärer Notfallversorgung zu steuern und die Ressourcen gezielter einzusetzen.

Im Zentrum der Reform stehen drei wesentliche Neuerungen: 

  1. Flächendeckend sollen Integrierte Notfallzentren (INZ) entstehen, die rund um die Uhr erreichbar sind. Ein INZ besteht aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle – dem sogenannten „gemeinsamen Tresen". Hier werden Patienten nach Dringlichkeit eingestuft und in die passende Versorgungsebene geleitet. Die erweiterten Landesausschüsse müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten die INZ-Standorte bestimmen, wobei Bundeswehrkrankenhäuser vorrangig berücksichtigt werden sollen.
  2. Ein weiterer zentraler Baustein der Reform ist die Verzahnung der beiden Notfallrufnummern. Die Kassenärztlichen Vereinigungen bauen die Rufnummer 116117 zu einer umfassenden Akutleitstelle aus, die eng mit den Rettungsleitstellen (112) zusammenarbeitet. Die Akutleitstelle nimmt eine telefonische oder digitale Ersteinschätzung vor und steuert Patienten gezielt: zur Arztpraxis, zur telemedizinischen Behandlung, ins Notfallzentrum oder bei echten Notfällen zum Rettungsdienst.
  3. Die Reform wertet zudem den Rettungsdienst auf: Das medizinische Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-medizinische Betreuung während des Transportes werden als Teil der Krankenbehandlung anerkannt. Verträge zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung sollen zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit führen – sowohl für die Leistungserbringer als auch für Versicherte.

Für Krankenhäuser ergeben sich aus der Reform konkrete Handlungsbedarfe: Sie müssen neue Kooperationsstrukturen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen aufbauen, IT-Systeme für die Vernetzung mit den Akutleitstellen anpassen und Personal für die Ersteinschätzungsstellen in den INZ bereitstellen. 

Besonders bedeutsam ist die Frage, ob am eigenen Standort ein INZ eingerichtet wird. Krankenhäuser ohne INZ-Standort müssen künftig mit einem Abschlag von 50 Prozent bei der Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen rechnen.

Krankenhäuser sollten daher frühzeitig den Dialog mit den erweiterten Landesausschüssen und den Kassenärztlichen Vereinigungen suchen, um ihre Position zu sichern und die Umsetzung aktiv mitzugestalten.

Sie haben Fragen zur Notfallreform und deren Auswirkungen auf Ihr Krankenhaus? Wir beraten Sie zu den rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Aspekten der Umsetzung. Sprechen Sie uns an!