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NRW: Kommunale Vergaberechtsreform

Deutliche Erleichterungen für Kommunen in Nordrhein-Westfalen

Seit dem 1. Januar 2026 werden für nordrhein-westfälische Kommunen die meisten bislang geltenden Regelungen des Vergaberechts im Bereich unterhalb der europäischen Schwellenwerte durch eine einzige Regelung in § 75a GO NRW ersetzt: 

Demnach sind Vergaben unter Beachtung der fünf Grundsätze – Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Transparenz und Gleichbehandlung – vorzunehmen. 

Wie und nach welchen Verfahren die Kommunen diese Grundsätze umsetzen, bleibt ihrer eigenen Entscheidung überlassen. Damit sind die nordrhein-westfälischen Kommunen beispielsweise nicht mehr verpflichtet, die UVgO oder vergleichbare Normen anzuwenden.

Die neu gewonnene Gestaltungsfreiheit im kommunalen Vergabewesen korreliert freilich auch mit einer neuen Uneinheitlichkeit und Unsicherheit, auf die sich die Marktteilnehmer einstellen müssen. Zwar wird auch Unternehmen einiges an Bürokratie erspart, aber sie müssen im Umkehrschluss auch die gewohnten Pfade bei der Bewerbung um kommunale Aufträge verlassen.

Die Vergabeerleichterung begründet freilich keinen rechtsfreien Raum im Unterschwellenbereich. Zwar haben die Kommunen künftig Freiheiten, im Rahmen der fünf genannten Vergabegrundsätze Prioritäten zu setzen, sie dürfen aber auch künftig nicht intransparent vorgehen und es ist ihnen auch künftig verwehrt, einzelne Marktteilnehmer zu diskriminieren. Das europäische Primärrecht gilt auch weiter im Unterschwellenbereich, im Oberschwellenbereich bleibt das gewohnte Kartellvergaberecht ohnehin anwendbar.

Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf zu der neuen Vergaberechtsreform haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!