Neuigkeiten

Organisationsfehler: Wenn die Struktur zum Risiko wird

Arzthaftungsrecht Teil 3

Im Arzthaftungsrecht steht oft der individuelle Behandlungsfehler im Vordergrund. Mindestens ebenso haftungsträchtig sind jedoch Organisationsfehler, also strukturelle Defizite in Praxis, Klinik oder MVZ, die eine Behandlung nach medizinischem Standard verhindern. In der Systematik des Arzthaftungsrechts gehören sie neben Diagnose-, Befunderhebungs-, Therapie- und Pflegefehlern sowie Fehlern bei der Sicherungsaufklärung zum Oberbegriff „Behandlungsfehler“.

1. Begriff und Funktion des Organisationsfehlers

Ein Organisationsfehler liegt vor, wenn die Leitungsebene die inneren Abläufe, Zuständigkeiten und Ressourcen nicht so gestaltet, dass Behandlungen „im Regelfall“ fachgerecht erbracht werden können. Typisch ist, dass der Schaden nicht auf einem einzelnen Fehlgriff beruht, sondern auf einer unzureichenden Struktur durch z. B. fehlende Notfallorganisation, keine gesicherte Befundnachverfolgung, unklare Vertretungsregelungen, Missachtung von Hygienestandards oder einem fehlenden oder unzureichenden klinischen Risikomanagement.

Besonders deutlich wird dies bei der sogenannten Anfängeroperation: Wird ein komplexer Eingriff einem noch unerfahrenen Arzt ohne ausreichende Auswahl, Einweisung und Supervision übertragen, ist das in erster Linie ein Organisationsversagen. Es geht dann nicht allein darum, ob der Anfänger „handwerklich“ einen Fehler gemacht hat, sondern darum, dass die Einrichtung ihn ohne passende Sicherungssysteme eingesetzt hat.

2. Voll beherrschbare Risiken und Beweislastfallen

Besonders riskant sind Organisationsfehler dort, wo „voll beherrschbare Risiken“ betroffen sind, etwa bei OP‑Organisation, Medikamentengabe, Gerätesicherheit oder Hygiene. Verwirklicht sich ein solches Risiko, greift nach § 630h Abs. 1 BGB eine Fehlervermutung: Es wird zugunsten des Patienten angenommen, dass ein Behandlungsfehler – häufig ein Organisationsfehler – vorliegt.

Kommt zusätzlich ein grober Organisationsfehler in Betracht, etwa der Einsatz erkennbar unerfahrenen Personals ohne ausreichende Anleitung oder das Ignorieren bekannter Risikolagen, können Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zur Kausalität greifen. 

Für Krankenhäuser und MVZ bedeutet das: Schlechte Organisation führt nicht nur zu mehr Risiken, sondern auch zu einer deutlich schlechteren prozessualen Ausgangsposition.

3. Kernbereich ärztlicher Tätigkeit und Delegation

Die Abgrenzung zwischen Organisation und persönlicher ärztlicher Verantwortung verläuft dort, wo der Kernbereich ärztlicher Tätigkeit berührt ist. Indikationsstellung, Aufklärung, wesentliche Teile eines operativen Eingriffs oder entscheidende Therapieentscheidungen sind grundsätzlich nicht delegierbar.

  • Wird der Kernbereich unzulässig auf nichtärztliches Personal verlagert, kann sowohl ein persönlicher Behandlungsfehler des verantwortlichen Arztes als auch ein Organisationsfehler der Einrichtung vorliegen.
  • Fehlen klare Vorgaben, welche Tätigkeiten delegiert werden dürfen und wie eine Anfängerin / ein Anfänger zu begleiten ist, ist dies ein eigenständiges Organisationsdefizit.

4. Was heißt das konkret für Kliniken, Praxen und MVZ?

  • Organisationsfehler vermeiden Sie durch klare, dokumentierte Standardarbeitsanweisungen, Notfall‑, Befund- und Vertretungsregelungen, gelebte Hygienekonzepte und ein geordnetes klinisches Risikomanagement.
  • Arzthaftungsrecht wird damit zur Managementfrage: Je besser Standards, Prozesse und Verantwortlichkeiten organisiert sind und gelebt werden, desto geringer ist das Risiko eines Organisationsfehlers.

Gerne unterstützen wir Sie dabei. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!