Eigentlich sollte schon längst beschlossene Sache sein:
Mit großer Verzögerung hat das Bundesministerium für Gesundheit kürzlich den Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz (PKG) vorgestellt. Neben einer Stärkung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen sollen auch zahlreiche Veränderungen im Leistungsrecht der sozialen Pflegeversicherung kommen, etwa auch die von vielen sehnsüchtig erwartete Versorgungsform “stambulant”.
Die Regelungen zu dieser neuen Versorgungsform – bisher nur als Modelprojekt in Deutschland getestet – befinden sich im neuen § 45j SGB XI.
Die Idee ist, die Lücke zwischen den in häuslicher Versorgung bestehenden ambulanten Versorgungsformen und der klassisch vollstationären Pflege zu schließen.
Dies gilt nicht für Einrichtungen wie Krankenhäuser oder der Eingliederungshilfe. Grundlage ist der Abschluss eines Vertrags zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten, in dem Pflegemaßnahmen, Betreuungsleistungen und auch die Qualitätssicherung vereinbart werden müssen. Eingebunden werden können (und sollen möglichst) Engagement von Angehörigen sowie ehrenamtlichen Helfern.
Ein Kritikpunkt ist hierbei, dass der Referentenentwurf zwar die Möglichkeit zu stambulant nunmehr schafft, Einzelheiten aber offenbleiben und weitergehenden Regelungen der Vertragsparteien bzw. der Pflegeselbstverwaltung bedürfen.
Weitere Aspekte des PKG sind u. a.:
- Die bislang berufsrechtlich geregelten Vorbehaltsaufgaben von Pflegefachpersonen sollen künftig auch im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften gelten.
- Im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften sollen Pflegefachpersonen heilkundliche Leistungen erbringen dürfen.
- Pflegefachpersonen können künftig Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel nach § 40 SGB XI empfehlen. Entsprechende Richtlinien dazu sollen bis Ende 2025 kommen.
- Zur Vereinheitlichung der Berufsbezeichnungen sollen Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 des Pflegeberufegesetzes als Pflegefachpersonen bezeichnet werden. Pflegefachkräfte gehören in dieser Betitelung damit der Vergangenheit an.
- Darüber hinaus sollen einige Änderungen für Pflegesatzverfahren und den Abschluss entsprechender Vergütungsvereinbarungen erfolgen.
Wichtig für künftige Verhandlungen:
Die der Pflegesatzvereinbarung nach zugrunde gelegten, maßgeblichen Annahmen und Werte sind derart zu hinterlegen oder auszuweisen, dass diese künftigen Anpassungen, auch in vereinfachten Verfahren, für die Parteien leichter zugänglich sind.
Insgesamt lassen sich gute Ansätze in dem Entwurf finden, leider bleiben die konkreten Umsetzungen teilweise im Dunkeln. Man darf auf die weiteren Diskussionen und Änderungen im Gesetzgebungsverfahren gespannt sein.
Bei Fragen zum Referentenentwurf, kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!