Zur Förderung der Energiewende sind im Steuerfortentwicklungsgesetz Ergänzungen in § 68 Nr. 2b AO geplant:
Danach sollen künftig auch Photovoltaikanlagen explizit zum Katalog sog. steuerbegünstigter Selbstversorgungszweckbetriebe zählen.
Die Vorschrift des § 68 Nr. 2b AO soll zudem wie folgt ergänzt werden:
Photovoltaikanlagen sollen unabhängig vom Umfang der Lieferungen an Außenstehende als Selbstversorgungzweckbetrieb gelten, wenn die Einnahmen hieraus nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind.
Damit einhergehend können Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft oder erweitert werden, mit einer Leistung von bis zu 30 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit und bei mehreren Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW als Selbstversorgungszweckbetrieb bezüglich ihrer Leistungen an Dritte steuerfrei behandelt werden.
Besonders interessant ist auch ein mögliches Zusammenspiel zwischen dem Selbstversorgungszweckbetrieb und der Möglichkeit des planmäßigen Zusammenwirkens mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften. Insoweit können sich weitere steuerbegünstigte Einnahmequellen erschließen lassen.
Die geplanten Änderungen hinsichtlich der Anerkennung von PV-Anlagen als sog. Selbstversorgungszweckbetriebe ist aus unserer Sicht wenig überraschend und ist letztlich aus unserer Sicht eher deklaratorischer Natur. Denn die Finanzverwaltung hat – zumindest teilweise – bereits bisher die Zweckbetriebseigenschaft von Blockheizkraftwerken unter den Voraussetzungen des § 68 Nr. 2b AO anerkannt. Diese Sichtweise haben wir im Rahmen unserer Beratung auch bisher schon auf den Betrieb von Photovoltaikanlagen erfolgreich übertragen.
Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite, wenn es um die steuerrechtliche Betrachtung Ihrer Photovoltaikanlage geht. Jetzt Kontakt aufnehmen!