Die globale Mindestbesteuerung („Pillar 2“) ist Bestandteil des OECD/G20-Projekts BEPS 2.0 und verfolgt das Ziel, eine effektive Mindestbesteuerung von 15 % für große multinationale Unternehmensgruppen sicherzustellen. Damit soll verhindert werden, dass Gewinne gezielt in Niedrigsteuerländer verlagert werden und dort nur gering besteuert werden. Die Regelungen wurden international abgestimmt und inzwischen in vielen Staaten – darunter auch Deutschland – in nationales Recht umgesetzt, sodass Pillar 2 ab dem 01.01.2024 bzw. erstmals für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 anzuwenden ist.
Grundsätzlich richtet sich Pillar 2 an internationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro. Maßgeblich ist dabei der weltweit erzielte Umsatz einschließlich aller in- und ausländischen verbundenen Unternehmen. Zudem gelten die Regelungen unabhängig von der Rechtsform der beteiligten Einheiten, sodass sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften erfasst sein können. Große und komplexe Organisationen, die beispielsweise im Rahmen der Katastrophen- oder Entwicklungshilfe relevante Kooperationen und Aktivitäten im Ausland haben, sollten die Regelungen der Mindestbesteuerung daher unbedingt in den Blick nehmen.
Kommt Pillar 2 zur Anwendung, sind umfangreiche Berechnungs-, Dokumentations- und Deklarationspflichten zu erfüllen. Zentrale Grundlage ist die Ermittlung der sogenannten effektiven Steuerquote je Steuerjurisdiktion. Liegt diese unter 15 %, kann eine ergänzende Besteuerung in Form einer „Top-Up-Tax“ ausgelöst werden, um das Mindestbesteuerungsniveau zu erreichen. Sofern eine gemeinnützige Organisation aufgrund ihrer Struktur in den Anwendungsbereich von Pillar 2 fällt, können allein die formalen Berechnungs- und Erklärungspflichten einen erheblichen administrativen Aufwand auslösen.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer Strukturen und Kooperationen im Ausland, damit Sie Ihren Deklarationspflichten nachkommen können. Sprechen Sie uns gerne an.