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Politische Arbeit unter Corona

Welchen organisatorischen Spielraum lassen die Gesetze überhaupt zu?

Dass die Ratsmitglieder digital zusammen Weihnachten feiern, mag sich jeder noch vorstellen können. Doch dass die kommunalpolitische Arbeit außerhalb des Rathauses auf dem Bildschirm stattfindet, befremdet dann schon.

Was aber lassen die Gesetze überhaupt zu?

Politische Arbeit ist letztlich mehr als das Heben der Hand bei der finalen Abstimmung. Die vorhergehenden Diskussionen, das gemeinsame Ringen um Lösungen und der Austausch von Argumenten sind unverzichtbarer Bestandteil – und zwar unter den Augen der Bürger. Denn Ausgangspunkt der Betrachtung muss stets Artikel 28 des Grundgesetzes sein. Der dort manifestierte Öffentlichkeitsgrundsatz ist Ausfluss des Demokratieprinzips und begrenzt mit seiner Repräsentations-, Integrations- und Kontrollfunktion die Möglichkeiten digitaler Lösungen für öffentliche Gremiensitzungen.

An diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben muss sich eine Rechtsgrundlage für digitale Sitzungsformate messen lassen – das ist deutlich mehr, als von der Privatwirtschaft verlangt wird.

Einige Länder haben hierfür bereits Grundlagen geschaffen (z.B. Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg) – allerdings scheint die Akzeptanz hier noch schleppend zu sein.

Besondere Herausforderung ist, die Öffentlichkeit an den Videokonferenzen im Rahmen der öffentlichen Sitzungen zu beteiligen.

Hier werden einerseits Teilnahmen an den virtuellen Sitzungen selbst ermöglicht, andererseits auch Live-Streams in Ratssäle angeboten, z.B. für Einwohner/innen, die nicht über die technischen Möglichkeiten einer elektronischen Teilnahme verfügen. Allerdings ergeben sich beim Live-Stream neue Probleme im Hinblick auf die Infektionsbekämpfungen: Sollten nicht Kontakte vermieden werden? Und warum kommen die Politiker dann nicht selbst ins Rathaus?

Auch die Frage, inwieweit die Kommune das Recht hat, Ton- und Bildübertragung ihrer Politiker ins weltweite Netz zu schicken, muss beantwortet werden. Schnell können sich hier Verstöße gegen datenschutz- und persönlichkeitsrechtliche Vorschriften ergeben. Fraglich bleibt zunächst auch, wie denn der „nicht-öffentliche“ Teil der Sitzung funktionieren kann, wenn gar nicht sicherzustellen ist, wer daheim alles vor dem Bildschirm hockt.

So steckt im Grunde hinter jeder Lösung ein neues Problem. Einig ist allen Überlegungen: Ohne gesetzliche Grundlage ist dergleichen keinesfalls möglich. Hier sind in jedem Fall die Landesgesetzgeber gefragt.

Und während in der freien Wirtschaft die digitale Kommunikation sicherlich auch in der Zukunft oft eine dauerhafte Alternative darstellt, wird diese in der politischen Arbeit wohl keinen dauerhaften Ersatz für Präsenzsitzungen darstellen.

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