Neuigkeiten

Referentenentwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)

Was sich ändert, was bleibt

Mit dem am 05.08.2025 veröffentlichten Referentenentwurf zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) reagiert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf die praktischen Herausforderungen der laufenden Krankenhausreform. Ziel ist es, die Umsetzung der mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) angestoßenen Maßnahmen zu erleichtern und praxistauglicher zu gestalten. Der Entwurf bringt substanzielle Neuerungen, aber auch Klarstellungen und Kontinuitäten mit sich. 

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Inhalte:

Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds (KHTF): 

Statt wie ursprünglich geplant aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), erfolgt die Finanzierung des Krankenhaustransformationsfonds künftig aus Bundesmitteln – konkret werden 25 Mrd. € bzw. 2,5 Mrd. € p.a. aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ zur Verfügung gestellt. Die andere Hälfte wird durch die Bundesländer finanziert. 

Die Beteiligung der privaten Krankenversicherung (PKV) entfällt. Für Krankenhausträger bedeutet dies mehr Planungssicherheit. Zudem wird die GKV nicht – wie ursprünglich vorgesehen – belastet.

Antragstellung, Abläufe und Fristen des KHTF: 

Wichtig: Die bisherigen Antragsfristen gelten weiterhin für das Jahr 2025. Anträge auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Transformationsfond (KHTF) an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) müssen durch die Länder zum 30.09.2025 eingereicht werden. Einreichungen bis zum 31.12.2025 sind möglich, wenn dem BAS die Höhe des Fördervolumens sowie die Anzahl der zu fördernden Vorhaben bis zum 30.09.2025 angezeigt wurde.

Erst ab 2026 entfällt die starre Frist, und Förderanträge können für jedes Jahr bis 2035 gestellt werden – vorausgesetzt, das Vorhaben hat am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen.

Die bisherige Pflicht der Länder, bei Förderanträgen aus dem Krankenhaustransformationsfonds gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nachzuweisen, dass sie das Insolvenzrisiko der beteiligten Krankenhausträger geprüft haben, wird im neuen Referentenentwurf ersatzlos gestrichen. Die zwingende Notwendigkeit für ein Wirtschaftsprüfer-Testat entfällt damit. Da die Länder die Verantwortung für die Krankenhausplanung und die Kofinanzierung der Vorhaben tragen, wird davon ausgegangen, dass nur wirtschaftlich sinnvolle und zukunftsfähige Projekte zur Förderung beim BAS eingereicht werden. Die Verantwortung für die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel liegt ebenfalls bei den Ländern. Rückforderungen bei Fehlverwendung oder Überzahlung sind ebenfalls durch die Länder gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abzuwickeln.

Curacon empfiehlt bei Antragsstellung in 2025 unbedingt Rücksprache mit dem jeweiligen Ministerium zu halten, um die Vorgehensweise für Anträge in 2025 und die notwendigen Nachweise in dieser Übergangsphase abzustimmen.

Vorhaltevergütung, Zuschläge und Fördermittel:

Die Einführung der Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben. Die Jahre 2026 und 2027 gelten als budgetneutrale Übergangsphase, die Konvergenzphase beginnt 2028, volle Wirksamkeit wird ab 2030 erreicht. Damit verschieben sich auch die neuen Zuschläge und Förderbeträge für Notfallversorgung, Steuerungsaufgaben und Geburtshilfe um ein Jahr. Die bereits für 2025 und 2026 geltenden Zuschläge für Pädiatrie und Geburtshilfe werden entsprechend verlängert.

Leistungsgruppen:

Im Bereich der Leistungsgruppen wird die Struktur nur wenig modifiziert: Es gelten weiterhin die 60 Leistungsgruppen aus Nordrhein-Westfalen, ergänzt um die spezielle Traumatologie (60+1). Die Erweiterung auf 65 Leistungsgruppen ist im Referentenentwurf nicht mehr enthalten. Die Qualitätskriterien werden jedoch angepasst – insbesondere durch die Streichung des Verweises auf die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) als Prüfkriterium. Das InEK entwickelt den Leistungsgruppen-Grouper dauerhaft weiter.

Für Länder, die bis zum 31. Dezember 2024 bereits Leistungsgruppen zugewiesen haben, gilt ein Bestandsschutz bis Ende 2030. Diese Übergangsregelung schafft Sicherheit für bestehende Strukturen und ermöglicht eine schrittweise Anpassung an die neuen Vorgaben.

Zuständigkeiten und Gestaltungsspielräume der Länder:

Die Länder erhalten deutlich erweiterte Entscheidungsspielräume. Insbesondere bei der Zuweisung von Leistungsgruppen im ländlichen Raum können sie künftig Ausnahmen von den bundeseinheitlichen Erreichbarkeitsvorgaben zulassen. Ausnahmen können auch bei der Erfüllung von Qualitätskriterien durch die Länder festgelegt werden: diese können zukünftig auch durch Kooperationen oder Verbünde erfüllt werden. Eine Befristung der Zuweisung ist auf drei Jahre möglich – eine Verlängerung ebenfalls, sofern Einvernehmen mit den Krankenkassenverbänden besteht. In der Onko-Chirurgie sind dem G-BA in begründeten Fällen Abweichungen von den Mindestmengen erlaubt.

Die Standortdefinition für Krankenhäuser wurde redaktionell angepasst, inhaltlich bleibt sie jedoch unverändert – auch die Regelung von max. 2.000 m Entfernung zwischen Gebäudekomplexen für einen Standort bleibt bestehen. 

Orientierungswert:

Der Berichtszeitraum für die Ermittlung des Orientierungswerts wird auf das jeweils abgelaufene Kalenderjahr festgelegt. Zudem erhält das Bundesministerium für Gesundheit die Befugnis, die Festlegung der von den Krankenhäusern zu erhebenden Daten per Rechtsverordnung auf das Statistische Bundesamt zu übertragen.

Fazit: 

Die Krankenhausreform (KHVVG) bleibt ambitioniert, soll aber durch die vorgeschlagenen Regelungen im Referentenentwurf praktikabler werden. Für Krankenhausträger ergeben sich daraus neue Chancen – aber auch die Notwendigkeit, bestehende Strategien zu überprüfen und Förderprozesse frühzeitig vorzubereiten.

Der Referentenentwurf liegt den Verbänden bis zum 21.08.2025 zur Stellungnahme vor und soll am 10.09.2025 im Kabinett diskutiert werden. Das Gesetzgebungsverfahren soll um Januar 2026 abgeschlossen werden, das Inkrafttreten des KHAG ist für Frühjahr 2026 geplant.

Sie haben Fragen oder Beratungsbedarf? Dann kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere Expert:innen stehen Ihnen gerne zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!