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Reform der Kinder- und Jugendhilfe nimmt weiter Gestalt an

Entwurf eines Gesetzes liegt vor

Neben einer Vielzahl von Änderungen des SGB VIII kommt für Leistungserbringer der Kinder- und Jugendhilfe ebenso für diejenigen der Eingliederungshilfe (SGB IX) der Zuständigkeitsänderung für Kinder mit Behinderungen, der sog. “Inklusive Lösung”, entscheidende Bedeutung zu. Denn bisher ist die Kinder- und Jugendhilfe nur für Leistungen der Eingliederungshilfe für rund 140.000 Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung zuständig. 

Nun sollen ca. 300.000 Kinder und Jugendliche mit einer geistigen und/oder körperlichen Behinderung aus dem Bereich Eingliederungshilfe nach dem SGB IX in die Zuständigkeit des SGB VIII und damit des öffentlichen Jugendhilfeträgers übergehen. 

Hierzu bedarf es einer inhaltlichen Ausgestaltung, insbesondere über den leistungsberechtigten Personenkreis und Art und Umfang der Leistung, die Kostenbeteiligung und das Verfahren, deren Entwurf der Gesetzgeber nun vorgelegt hat. Insoweit hat er handwerkliche Unstimmigkeiten nachgebessert und inhaltliche Weiterentwicklungen gegenüber dem Referentenentwurf vorgenommen. Dennoch bleiben Änderungsbedarfe:

Einzelne vorgesehene Regelungen über das Vereinbarungsrecht bedeuteten, wenn sie so verabschiedet würden, eine Schlechterstellung der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe. So wäre keine Schiedsstellenfähigkeit für ambulante Hilfen/Leistungen gegeben und es gäbe keinen eindeutigen Rechtsanspruch auf Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen und Rahmenvereinbarungen für alle Leistungen sowie die Anerkennung der Tarifbindung und entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen. Auch der mit dem Bundesteilhabegesetz im SGB IX normierte Rechtsanspruch des Leistungserbringers auf Vergütung gegen den Leistungsträger entfiele. Zudem ist eine einheitliche Ausgestaltung des Rechtswegs (zu den Sozialgerichten) wünschenswert.

Die Fachverbände, deren Stellungnahmen das Bundesministerium eingeholt hat, bemängeln neben der zu kurzen Frist zur Stellungnahme diese und weitere Punkte. Den weiteren Gesetzgebungsprozess beobachten auch wir kritisch und halten Sie auf dem Laufenden. 

Sollten Sie Fragen vorab haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Eine Vielzahl von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe gehört seit Jahren zu unserem Mandantenkreis. Unsere umfassenden Kenntnisse über das rechtliche und wirtschaftliche Umfeld nutzen wir, um für Sie zukunftsfähige Lösungen zu entwickeln. 

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