Das Pflegekompetenzgesetz bekommt einen neuen Namen: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege.
Hintergrund und Status des Pflegekompetenzgesetzes
Das Pflegekompetenzgesetz wurde im Entwurf bereits in der alten Legislaturperiode im Dezember 2024 vom Kabinett verabschiedet. Eine Befassung im Bundestag fand wegen des Bruchs der damaligen Koalition allerdings nicht mehr statt. Nun befasst sich der Bundestag erneut damit, in aktualisierter Form und unter neuem Namen. Die erste Lesung fand Mitte September statt.
Zielsetzung des Gesetzes
Kernanliegen des Gesetzes bleibt der langfristige Umbau der Pflegestrukturen in Deutschland und der Ausbau der Befugnisse des Pflegefachpersonals, um das Berufsbild Pflege attraktiver zu machen. Die Pflege soll zu einem eigenständigen Heilberuf ausgebaut werden. Pflegekräfte sollen künftig „eigenverantwortlich weitergehende Leistungen als bisher und insbesondere – abgestuft nach der jeweils vorhandenen Qualifikation – bestimmte, bisher Ärztinnen und Ärzten vorbehaltene Leistungen in der Versorgung erbringen können“, heißt es auch im Kabinettsentwurf. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege setzt hier auf das Pflegestudiumsstärkungsgesetz auf, das die akademische Pflegeausbildung seit 2025 auf eine neue Grundlage stellt. Von den neuen Regelungen sollen auch jene profitieren, die ihre Kenntnisse im Rahmen beruflicher Fort- und Weiterbildungen erworben haben.
Entbürokratisierung und Verfahrensoptimierung
Weitere Neuregelungen betreffen Maßnahmen zur Entbürokratisierung und zur Vereinfachung des geltenden Rechts in Form von Verfahrensoptimierungen für die Vergütungsverhandlungen oder einfacheren Vorgaben für digitale Pflegeanwendungen und die eng damit verknüpften ergänzenden Unterstützungsleistungen. Die Vereinbarungsprozesse im Vertrags-und Vergütungsgeschehen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern sollen optimiert und an die gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen angepasst werden. Mit den gesetzlichen Grundlagen für zügigere und pragmatische Verhandlungsergebnisse zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern soll auch ein Beitrag zur Liquiditätssicherung und zur besseren Planbarkeit für die Einrichtungen geleistet werden.
Neu im SGB XI geregelt wird bezüglich der Vergütungsfindung: Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze von Pflegeeinrichtungen, die nach Art, Größe und Entlohnung der Mitarbeitenden sowie hinsichtlich der Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden. Die Vergleichsdaten sind dabei transparent darzustellen.
Verfahrensleitlinien für Vergütungsverhandlungen
In sogenannten Verfahrensleitlinien für die Vergütungsverhandlungen und -vereinbarungen heißt es:
- Aufforderungen zu Pflegesatzverhandlungen sollen rechtzeitig vor Beginn des angestrebten Pflegesatzzeitraums bei den Kostenträgern eingereicht werden. Diese bestimmen umgehend eine verbindliche Ansprechperson und teilen diese unverzüglich dem Träger der Pflegeeinrichtung mit.
- Nachweisforderungen zur Darlegung der prospektiven Aufwendungen sind zeitnah nach Antragseingang zu stellen und zu bedienen. Die Ansprechperson kann befugt werden, die
schriftliche Vertragserklärung mit Wirkung für und gegen die beteiligten Kostenträger unverzüglich nach der Einigung abzugeben. - Die der Pflegesatzvereinbarung zugrunde gelegten maßgeblichen Annahmen und Werte sind derart zu hinterlegen oder auszuweisen, dass diese bei künftigen Anpassungen, auch in vereinfachten Anpassungsverfahren, für die Parteien leicht zugänglich sind.
Empfehlungen zur Unterstützung effizienter Verfahren
Um effiziente und bürokratiearme Verfahren mit dem Ziel des Abschlusses weitsichtiger Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen zu unterstützen, sind auf Bundesebene Empfehlungen abzugeben. Diese betreffen insbesondere
- die Anforderungen an geeignete Nachweise nach § 85 Abs. 3 zur Darlegung der voraussichtlichen Personal- und Sachaufwendungen einschließlich entsprechender Formulare zur
Aufbereitung der Daten, - geeignete Formen zur Hinterlegung oder zum Ausweis der der Pflegesatz- oder Vergütungsvereinbarung zugrunde gelegten Personal- und Sachaufwendungen und Ausgangswerte, die bei Anschlussvereinbarungen einer Anpassung leicht zugänglich sind,
- Methoden für vereinfachte Anpassungsverfahren, bezogen auf Einzel- und Gruppenverfahren, einschließlich geeigneter Parameter und Orientierungswerte bei der Vereinbarung von Pauschalen und
- Handreichungen zum Umgang mit aktuellen Herausforderungen bei den Vereinbarungsverfahren.
In den Empfehlungen ist zu berücksichtigen, dass vereinbarte Pauschalen in Einzel- und Gruppenverfahren für jede Pflegeeinrichtung in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe
von Personal- und Sachaufwendungen sowie von weiteren relevanten Positionen stehen müssen.
Stärkere Einbindung der Kommunen
Ferner sollen die Kommunen stärker in den Auf-und Ausbau der Pflege-Infrastruktur eingebunden werden. Für sie soll es neue verbindliche Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen geben. Zudem soll die Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen künftig in sektorenübergreifenden Verträgen geregelt werden können. Diese „stambulanten“ Mischformen sind nicht immer eindeutig dem ambulanten oder stationären Sektor zuzuordnen. Ein weiterer Punkt ist, dass die Pflegeberatung in Zukunft einheitlich, gemeinsam und
kassenartenübergreifend organisiert werden soll.
Umsetzung vormals ärztlicher Leistungen
In einem Vertrag zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und den Vereinigungen der Träger von Pflegeheimen sollen bis zum April 2027 die vormals ärztlichen Leistungen definiert und ausgehandelt werden, die Pflegekräfte künftig ausüben sollen. Außerdem werden die nötigen Qualifikationen festgelegt. Auch Pflegefachkräfte mit Berufsausbildungen und entsprechenden Weiterbildungen sollen diese Tätigkeiten ausüben können.
FAZIT
Die große Reform ist dies noch nicht, aber im Detail gibt es etliche hilfreiche Neuerungen. Eckpunkte zur geplanten großen Reform sollen zum Jahresende vorliegen – es wird spannend.
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