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Regierungsentwurf zum Stiftungsrecht

Die geplante Reform des Stiftungsrechts geht voran!

1. Ziel der Reform

Der Gesetzgeber hat sich zum Ziel gesetzt, das Stiftungszivilrecht abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch zu vereinheitlichen. Zudem soll das Stiftungswesen durch die Einführung eines Stiftungsregisters transparenter gestaltet werden.  

2. Einführung des Begriffs „Errichtungssatzung“

Neu ins Gesetz eingeführt wurde der Terminus „Errichtungssatzung“: Damit ist nichts anderes gemeint als die allererste Satzung für die Stiftung. Rechtliche Relevanz erlangt dieser Begriff dadurch, dass bestimmte Regelungen, etwa erleichterte Satzungsänderungen durch Stiftungsorgane, nur in der Errichtungssatzung verankert werden können.

3. Einführung eines Stiftungsregisters

Nach dem Regierungsentwurf (RegE) soll ab 2026 ein deklaratorisches, zentral geführtes Stiftungsregister eingeführt werden. Als zentrale Stiftungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz vorgesehen. Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister und in die dort eingereichten Dokumente ist grundsätzlich jedermann gestattet, wobei die Einsichtnahme in personenbezogene Daten von Destinatären oder Stiftern oder Regelungen zur Vermögensverwaltung eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden kann.

4. Verwendung von Umschichtungsgewinnen

Der RegE erlaubt die Verwendung von Umschichtungsgewinnen zur Zweckverwirklichung, jedoch offenbar nur dann, wenn eine Satzungsermächtigung hierzu vorliegt.

5. Gesetzliche Verankerung der sog. „Business Judgement Rule“

Der RegE schafft für Stiftungen eine gesetzliche Grundlage für die Business Judgement Rule. Von dieser Regelung werden die Stiftungsorgane vor allem bei schwierigen und risikobehafteten Anlageentscheidungen profitieren.

6. Zweck- und Satzungsänderung

Für die Zweck- und Satzungsänderung sieht der RegE ein dreistufiges System vor. Eine Zweckänderung oder erhebliche Einschränkung des Zwecks ist u. a. dann möglich, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist. Die Änderung von sog. „prägenden“ Bestimmungen setzt eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse voraus. Als prägend werden vom Gesetzgeber Bestimmungen über den Namen und Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens aufgezählt. Sonstige Satzungsbestimmungen können immer dann geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

7. Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen

Der RegE stellt u. a. klar, dass die Zu- oder Zusammenlegung von Stiftungen als besonderes stiftungsrechtliches Verfahren der Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. 

8. Auflösung / Aufhebung der Stiftung

Nach dem RegE kommt eine Auflösung oder Aufhebung der Stiftung nur in Betracht, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung „endgültig“ unmöglich ist.

9. Inkrafttreten

Die im RegE vorgesehenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sollen am 01.07.2022 in Kraft treten. Ausgenommen sind die Regelungen zum Stiftungsregister im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie das neue Stiftungsregistergesetz; diese sollen am 01.01.2026 in Kraft treten.

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