Der deutsche Bundestag hat am 30.01.2025 eine Gesetzesänderung im Zusammenhang mit der Sozialversicherungspflicht scheinselbständiger Lehrkräfte beschlossen.
Ausgangslage
2022 hat das Bundessozialgericht seine jahrelange Rechtsprechung in Bezug auf Lehrkräfte geändert. Im sogenannten Herrenberg-Urteil wurde die Beschäftigung einer (schein-)selbständigen Lehrkraft einer kommunalen Musikschule als abhängige Beschäftigung bewertet. Die Gründe für diese Entscheidung waren dabei nicht überraschend, da das Bundessozialgericht insbesondere die Frage der Eingliederung in die fremde Betriebsorganisation sowie das Unternehmerrisiko bewertete. Neu war jedoch, dass das Gericht bei dieser Prüfung im Rahmen des Einsatzes in einer Schule nunmehr zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Eingliederung in den Betrieb in Form von Stundenplänen, Lehrplänen etc. als abhängige Beschäftigung zu bewerten ist.
Die über Jahrzehnte gelebte Praxis von Musikschulen, Volkshochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen, die sich externer Lehrkräfte bedienen, wurde somit plötzlich auf den Prüfstand gestellt. Das sorgte bundesweit für Verunsicherung. Die Honorarkräfte „einfach“ anzustellen ist oft nicht praktikabel. Viele Lehrkräfte wollen lieber selbständig tätig sein oder aber das Geld für die Mehrkosten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist schlicht und ergreifend nicht aufzubringen.
Eine Lösung muss her – wenn auch nur vorübergehend
Es folgten zahlreiche Initiativen von Branchenvertretern und Gespräche mit der Politik, die nunmehr in der Gesetzesänderung vom 30.01.2025 mündeten. Der neue § 127 SGB IV sieht eine Übergangsfrist zur Neuorganisation des Einsatzes von externen Lehrkräften vor. Lehrkräfte mit Honorarverträgen können bis Ende 2026 weiter als Selbständige beschäftigt werden, wenn zu Beginn der Tätigkeit von der Selbständigkeit der Lehrkraft ausgegangen wird und die Lehrkraft mit diesem Vorgehen einverstanden ist.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass dies nur eine vorübergehende Regelung ist. Betroffene Einrichtungen sollen sich auf die verschärfte Rechtsprechung einstellen und die Lehre trotz der Änderungen aufrechterhalten können. Die Zeit muss also dazu genutzt werden den eigenen Einsatz von Lehrkräften zu prüfen, Prozesse umzustellen und ggf. Verträge anzupassen.
Es ist davon auszugehen, dass im Anschluss an die Übergangsfrist bei Betriebsprüfungen ein entsprechender Fokus auf die Einordnung der externen Lehrkräfte gelegt werden wird. Mit Blick auf die Konsequenzen der Scheinselbständigkeit wird womöglich zukünftig auch eine Rolle spielen, ob die Übergangsfrist genutzt worden ist, in Zweifelsfällen eine verbindliche Klärung der Sachverhalte (Statusfeststellungsverfahren) durchzuführen.
Sollten Sie externe Lehrkräfte einsetzen, stehen wir Ihnen sehr gerne für die Bewertung Ihrer Sachverhalte und ggf. die Erarbeitung erforderlicher Organisationsveränderungen sowie auch die Durchführung von Statusfeststellungsverfahren zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!