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Selbständige Tätigkeit im Notdienst

Einigung zu Poolärzten: Klarheit zur Sozialversicherungspflicht

Wir berichteten bereits über die drohende Sozialversicherungspflicht für Poolärzte im ärztlichen Bereitschaftsdienst, die durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.10.2023 angestoßen wurde. Die Unsicherheit in der Branche war groß, denn die Poolärzte stellen eine zentrale Säule der medizinischen Notversorgung dar.

Nach intensiven Verhandlungen konnte nun eine Einigung erzielt werden, die Klarheit und Sicherheit bringt.

Kernelemente der Einigung:

  1. Abrechnung mit eigener Nummer
    Ärzt:innen müssen zukünftig die von ihnen im Bereitschaftsdienst erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Rechnungsnummer selbst abrechnen. Die Vergütung erfolgt anhand der tatsächlich erbrachten Leistungen. Den KVen ist es allerdings möglich Sicherstellungszuschläge an die Poolärzt:innen zu zahlen, damit auch Notdienste mit niedriger Frequenz von Patienten besetzt werden können.
  2. Nutzungsentgelt
    Ärzt:innen zahlen zukünftig für die seitens der KVN im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zur Verfügung gestellten Ressourcen (Personal, Technik etc.) ein angemessenes Nutzungsentgelt. Was als angemessen gelten soll, steht zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht fest.
  3. Vertretungsmöglichkeit
    Ärzt:innen können sich zukünftig im Notdienst durch selbstgewählte und qualifizierte Personen vertreten lassen.

Soweit alle drei Bedingungen erfüllt sind, wird davon ausgegangen, dass keine Sozialversicherungspflicht der Poolärzt:innen besteht. Die Einigung orientiert sich insoweit an den nach ständiger Rechtsprechung geltenden Abgrenzungskriterien für eine selbständige Tätigkeit.

Die beteiligten Parteien haben betont, dass diese Einigung als Basis für eine langfristige Zusammenarbeit dienen soll. Es wird angestrebt, die Rahmenbedingungen für Poolärzte gesetzlich festzuhalten. Bis dahin stellt die Einigung einen wichtigen Faktor in Sachen Rechtssicherheit dar.

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