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Sicherung der Werkstattentgelte

Gesetzesentwurf vom Bundeskabinett beschlossen

Die Länder haben wegen der COVID-19-Pandemie für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und andere Leistungsanbieter vielfach Betretungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz ausgesprochen. Daher ist zu erwarten, dass sich diese Maßnahmen negativ auf das Arbeitsergebnis. Ein über Monate hinweg niedriges Arbeitsergebnis, aus dem sich die Entgelte der Menschen mit Behinderungen speisen, kann dazu führen, dass die Höhe dieser Werkstattentgelte sinkt oder gar der Umstand eintritt, dass WfbM und andere Leistungsanbieter Entgelte gar nicht mehr zahlen können. Kurzarbeitergeld kommt für die dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nicht in Betracht, da sie in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zur WfbM oder dem anderen Leistungsanbieter stehen und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind.  

Um Entgelteinbußen der Werkstattbeschäftigten zu vermeiden, hat der Gesetzesentwurf eine Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) zum Gegenstand, nach der dann einmalig 70 Millionen Euro weniger an den Bund weitergeleitet würden und stattdessen den Integrationsämtern der Länder zur Verfügung stünden.

Die neue Leistung wäre eine Ermessensleistung der Integrationsämter und erginge nur auf Antrag der Leistungserbringer. Die Integrationsämter entschieden in eigener Verantwortung über die erforderliche Höhe der Leistungen und über vorzulegende Nachweise. Erforderlichenfalls könnte auch die Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen werden, die von den Werkstätten von jeher verlangen können, dass die Ermittlung des Arbeitsergebnisses und dessen Verwendung offengelegt werden.

Die Zahlungen wären zweckgebunden und dürften ausschließlich zur Sicherung der Entgelte der beschäftigten Menschen mit Behinderungen im Jahr 2020 verwendet werden.

Die Verordnung träte rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Eine abschließende Befassung im Bundesrat soll am 3. Juli 2020 erfolgen.

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