Neuigkeiten

Überarbeitung des SodEg - ein Überblick

Verlängerung und Änderung

Änderungen und die Verlängerung des SodEG wurden im Rahmen des Regelbedarfermittlungsgesetzes am 5. November 2020 vom Bundestag in 2./3. Lesung beschlossen. Zur Begründung heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), mit den stark steigenden Zahlen an Neuinfektionen erschienen weitere (lokale) Lockdowns aktuell nicht mehr ausgeschlossen. Ohne das SodEG sei die soziale Infrastruktur bei einer längeren Schließung von Einrichtungen der Soziales Dienstleister erneut in ihrem Bestand gefährdet.

Allerdings liest man auch von beabsichtigten Modifizierungen des SodEG, die nicht ganz unwesentlich wären:

Gemäß § 2 Satz 2 SodEG müssen zukünftig soziale Dienstleister, um Leistungen nach dem SodEG zu erhalten, durch Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach dem Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes beeinträchtigt sein.

Eine Beeinträchtigung im Sinne von Satz 3 liege nur dann vor, wenn der soziale Dienstleister die Angebote nicht oder nicht gleichwertig in alternativen Formaten erbringen kann. Diese Konkretisierung wäre neu.

Für die Berechnung der Zuschusshöhe werde der Monatsdurchschnitt neu ermittelt anhand der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen. Im Falle eines Folgeantrags soll der gleiche Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt werden können. Mithin soll Grundlage der Zuschussberechnung der Zeitraum vor den Beeinträchtigungen durch die Lockdowns sein. Ferner sollen die sozialen Dienstleister verpflichtet werden, den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung unverzüglich mitzuteilen.  

Neu wird auch sein, dass für das Jahr 2021 ein neuer Zuschusszeitraum beginnt und damit für 2021 neue Anträge zu stellen sind. Es empfiehlt sich nach heutigem Stand mithin alle Zuschüsse, die für 2020 geltend gemacht werden sollen, auch noch in 2020 zu beantragen.

Schließlich soll der Geltungszeitraum des SodEG bis zum 31. März 2021 verlängert werden und zwar wiederum mit einer Verlängerungsoption für die Bundesregierung, den Sicherstellungsauftrag bis zum Jahresende 2021 im Wege der Verordnung. 

Hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung von Zuschüssen nach dem SodEG dürften weiterhin die Regelungen des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 gelten, so dass derartige Zuwendungen bei steuerbegünstigten Empfängern für die Umsatzbesteuerung als sog. „echte Zuschüsse“ nicht zu berücksichtigen sind. Weitere Informationen dazu finden Sie in einem weiterem Beitrag.  

Die Zustimmung des Bundestages steht noch aus und erfolgt voraussichtlich Ende November 2020.

Sollten Sie konkrete Fragen zum SodEG haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne. Jetzt Kontakt aufnehmen!