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Rettungsschirm für Frühförderstellen und SPZ

Sozialschutzpaket II verabschiedet

Gestern hat die Bundesregierung das Sozialschutzpaket II verabschiedet und den Rettungsschirm nun auch über Frühförderstellen und Sozialpädiatrische Zentren gespannt.

Einrichtungen der (Interdisziplinären) Frühförderung und SPZ waren zwar schon mit den rein heilpädagogischen Leistungen (SGB IX) unter das SodEG gefallen, soweit Leistungsträger der Träger der Eingliederungshilfe (SGB IX) ist, nicht aber hinsichtlich der medizinischen und therapeutischen Leistungen (SGB V), also der eigentlichen Komplexleistung. Denn insoweit waren bisher die Krankenkassen als Leistungsträger ausdrücklich vom Sicherstellungsauftrag des SodEG ausgenommen.

Nun stellt das Sozialschutzpaket II klar:

Auch Leistungsträger nach dem SGB V (Krankenkassen) gewährleisten den Bestand sozialer Dienstleister, soweit diese Leistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderverordnung erbringen.

Gleiches gilt für die nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum.

Nun können Leistungserbringer hinsichtlich der gesamten Komplexleistung der Frühförderung einen Zuschuss nach dem SodEG beantragen und so den Bestand der so wichtigen frühkindlichen Förderung und Früherkennung über die Corona-Krise hinaus hoffentlich sichern. Die Umsetzung durch die Kassen bleibt abzuwarten.

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