Sponsoring vs. Spende – was ist umsatzsteuerlich zu beachten?
Wenn gemeinnützige Organisationen und Unternehmen zusammenarbeiten, kann dies verschiedene Formen annehmen. Doch nicht immer ist klar, ob es sich bei der finanziellen Unterstützung oder den geleisteten Sachwerten um eine steuerbegünstigte Spende oder um steuerpflichtiges Sponsoring handelt. Diese Unterscheidung hat insbesondere umsatzsteuerliche Konsequenzen.
Der Unterschied zwischen Sponsoring und Spende
Spenden sind freiwillige Zuwendungen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke. Wer spendet, erwartet im Gegenzug weder Werbung noch andere Gegenleistungen. Das zentrale Merkmal einer Spende ist somit, dass der Spender die steuerbegünstigte Organisation unterstützt, ohne selbst einen Vorteil zu erhalten.
Sponsoring dagegen ist eine häufig vertraglich geregelte Unterstützung gemeinnütziger Organisationen, bei der ein Leistungsaustausch stattfindet. Sponsoren erwarten in der Regel Gegenleistungen in Form von Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder anderen Vorteilen. Der Sponsor zahlt nicht nur, um den Verein zu fördern, sondern auch, um die Bekanntheit oder das Image seines Unternehmens zu verbessern.
Umsatzsteuerliche Konsequenzen
Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist es wichtig, den Unterschied zwischen Spende und Sponsoring korrekt zu beurteilen. Eine Spende zieht keine Umsatzsteuer nach sich. Es liegt keine steuerbare Leistung i. S. des Umsatzsteuergesetzes vor, da kein Leistungsaustausch stattfindet.
Beim Sponsoring sieht es anders aus. Da hier eine Gegenleistung erbracht wird, gilt diese Leistung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG als umsatzsteuerpflichtig. Der gemeinnützige Verein muss daher auf die erhaltenen Sponsoringbeträge Umsatzsteuer abführen, sofern er nicht der sog. Kleinunternehmerregelung unterliegt.
Beispiele zur Abgrenzung: Wann handelt es sich um Sponsoring und wann nicht?
Die Finanzverwaltung äußert sich zum umsatzsteuerpflichtigen Sponsoring wie folgt:
Weist die gemeinnützige Organisation auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder der Internetseite lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hin, liegt kein Leistungsaustausch und damit eine steuerbegünstigte Spende vor. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens oder des Logos des Spenders erfolgen, jedoch ohne andere besondere Hervorhebungen.
Wird dem Sponsor das Recht eingeräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten oder wird aktiv durch den Verein auf das Sponsoring hingewiesen, liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Häufige Beispiele dafür sind Banden- und Trikotwerbung oder die Verlinkung des Sponsors auf der Internetseite des Vereins.
Fazit
Ob eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation als Spende oder Sponsoring zu betrachten ist, hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Der entscheidende Unterschied liegt in der Gegenleistung. Wo keine Gegenleistung erbracht wird, handelt es sich um eine nicht steuerbare Spende. Liegt jedoch “sichtbar” Werbung oder ein anderer Vorteil für den Sponsor vor, ist dies als umsatzsteuerpflichtiges Sponsoring zu behandeln.
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