Die persönliche Unterschrift des Arztes sei wesentlicher Bestandteil für die Gültigkeit der Verordnung. Ein Unterschriftenstempel werde den Qualitätsanforderungen nicht gerecht, sodass das BSG in seinem Urteil vom 27. August 2025 den festgesetzten Regress der Prüfstelle in Höhe von 490.000 EUR bestätigte.
Gegen den Kläger – einen Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie – hat auf Antrag einer Krankenkasse die Prüfstelle einen Regress in Höhe von 490.000 EUR festgesetzt. Grund hierfür war, dass der Arzt Sprechstundenbedarfsverordnungen nicht eigenhändig unterschrieben, sondern mit einem Unterschriftenstempel versehen hat.
Der Arzt hat zunächst Widerspruch gegen den Bescheid der Prüfstelle – seinen Vortrag hierbei wesentlich auf das Argument einer fehlenden Rechtsgrundlage stützend – eingelegt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit der Argumentation zurück, dass der „sonstige Schaden“ nicht auf die typischen Fälle, die das BSG dem Bereich des „sonstigen Schadens“ zugeordnet habe, beschränkt sei, sondern dass es diesen auch außerhalb der typischen Konstellationen, geben könne. Es sollen gerade auch Fallgestaltungen aus dem Verordnungsbereich hierunter zu fassen sein.
Gegen diesen Beschluss erhob der Arzt Klage und begründete diese zum einen weiterhin damit, dass es keine Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch des „sonstigen Schadens“ gebe. Die Judikatur des BSG nenne keine hinreichende Rechtsgrundlage und sei deshalb gesetzes- und verfassungswidrig; der Vorbehalt des Gesetzes sei verletzt. Daneben mangele es auch an der Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsaktes zugunsten der Prüfstelle bzw. der Krankenkasse. Des Weiteren sei auch die Zuständigkeit der Prüfstelle und des Kostenträgers entfallen, da die §§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 106 Abs. 1 SGB V nur eine Zuständigkeit für die Wirtschaftlichkeitsprüfung normierten.
Schließlich sei der von der Kasse beantragte Regress rechtsmissbräuchlich. Denn dem Verstoß gegen die Unterschriftspflicht komme im Vergleich zu der festgesetzten Regresssumme nur ein marginales Gewicht zu. Dies insbesondere auch, weil die Verordnungen medizinisch indiziert gewesen seien und der gesamte Regress allein auf ein formelles Defizit gestützt werde.
Zuletzt führte der Kläger an, dass kassenseitig der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gänzlich außer Acht gelassen worden sei. Eine Prüfung, ob weniger einschneidende Mittel zur Zweckerreichung gleich geeignet gewesen wären, sei nicht vorgenommen worden.
Das Sozialgericht Marburg entschied mit Urteil vom 3. Juli 2024 (Az.: S 17 KA 88/23), dass die Ersetzung der persönlichen Unterschrift des Arztes auf einem Rezept durch einen Unterschriftenstempel eine Pflichtverletzung und einen sonstigen Schaden begründe. Zudem genüge § 48 BMV-Ä als Rechtsgrundlage dem Vorbehalt des Gesetzes. Schließlich sei für Verhältnismäßigkeitserwägungen beim verschuldensunabhängigen sonstigen Schaden kein Raum.
Der Kardiologe ging gegen o. g. Urteil des SG Marburg vor und machte im Rahmen einer Sprungrevision vor dem Bundessozialgericht geltend, dass durch die Entscheidung Verfassungs- und Bundesrecht verletzt worden seien. Seiner Auffassung nach fehle es insbesondere an einer gesetzlichen Grundlage, die entweder die Zuständigkeit der Prüfgremien zur Feststellung eines sonstigen Schadens regele oder diese zum Erlass belastender Verwaltungsakte ermächtige. Zudem seien die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Annahme eines sonstigen Schadens nicht gegeben. Das Bundessozialgericht schloss sich dieser Argumentation jedoch nicht an.
Dem Arzt steht nun der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen, der wohl auch beschritten werden wird.
Es handelt sich um eine Entscheidung des BSG ohne Sinn und Verstand. Denn gegenständlich sind nicht etwa Honorare, die der Arzt unrechtmäßig erhalten hat und nun zurückzahlen muss, sondern Verordnungen, die in der Apotheke eingelöst und von dem Kostenträger an die Apotheke erstatten worden sind. Aus den Sprechstundenbedarfsverordnungen hat der Kläger also keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. Es werden Gelder zurückgefordert, die ihm nie zugeflossen sind und somit nie einen Vermögensvorteil verschafft haben.
Mithin beruhen diese Regresse allein auf einem formalen Fehler und können dennoch, aufgrund ihrer horrenden Höhe, zu einer Existenzgefährdung auf Seiten des Leistungserbringers führen.
Es bleibt nun abzuwarten, wie die Entscheidungsgründe des BSG hierzu konkret lauten werden und – für den Fall der Annahme der Verfassungsbeschwerde – sich das Bundesverfassungsgericht hierzu positionieren wird. Jedenfalls zeigt diese Entscheidung abermals, dass Formalismus und Bürokratie über die Versorgung und damit das Patientenwohl gestellt werden.