Neuigkeiten

Steueränderungsgesetz 2025

Spürbare Entlastungen und mehr Flexibilität für gemeinnützige Organisationen

Das Bundeskabinett hat am 10. September 2025 dem Gesetzesentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Das Gesetz soll noch vor Weihnachten (19. Dezember 2025) verabschiedet werden. Die Änderungen sollen mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. 

Organisationen, die bestimmte Einnahmegrenzen einhalten, profitieren von bürokratischen Erleichterungen, mehr Flexibilität und weniger zeitlichem Druck. Für Gemeinnützige sind folgende Entlastungen geplant: 

Erhöhung der Freigrenzen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 

Eine der zentralen Neuerungen betrifft erweiterte Spielräume im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Freigrenze soll geringfügig von bisher 45.000 auf 50.000 Euro Einnahmen angehoben werden, sodass wirtschaftliche Aktivitäten erst ab höheren Beträgen der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen. 

Flexiblere Mittelverwendung 

Steuerbegünstigte Körperschaften sollen von der gesetzlichen Pflicht zur sogenannten „zeitnahen Mittelverwendung“ befreit werden, wenn ihre jährlichen Einnahmen 100.000 Euro nicht überschreiten. Sie müssen ihre Mittel damit nicht mehr innerhalb von zwei Jahren für steuerbegünstigte Zwecke ansetzen. Diese Grenze liegt momentan (noch) bei 45.000 Euro und dürfte viele Vereine betreffen. 

Wegfall der Sphärenaufteilung bei geringfügigen Einnahmen 

Organisationen müssen künftig innerhalb der wirtschaftlichen Sphäre keine gesonderte Zuordnung mehr zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb vornehmen, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten insgesamt unter 50.000 Euro jährlich liegen. Damit entfällt die insoweit bisher notwendige Sphärenzuordnung und der bürokratische Aufwand wird spürbar reduziert. 

Photovoltaikanlagen als unschädliche Betätigung nach § 58 Nr. 11 AO 

Im Referentenentwurf wird klargestellt, dass sowohl der Einsatz von Mitteln für den Bau und Betrieb von Photovoltaikanlagen als auch die Deckung eventuell entstehender dauerhafter Verluste gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich sein soll. Auf diese Weise erhalten steuerbegünstigte Organisation Rechtssicherheit und können gezielt in nachhaltige Energieprojekte investieren, ohne ihren steuerbegünstigten Status zu gefährden.  

E-Sport als neuer gemeinnütziger Zweck 

Nach langjährigen Diskussionen soll E-Sport in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke der Abgabenordnung aufgenommen werden. Organisationen, die entsprechende Angebote wie etwa Turniere oder Trainingsmaßnahmen durchführen, können dadurch die gleichen steuerlichen Vergünstigungen wie traditionelle Sportvereine in Anspruch nehmen. 

Reduzierter Umsatzsteuersatz für Speisen 

Auch im Bereich der Umsatzsteuer sind relevante Änderungen geplant. Ab dem 1. Januar 2026 soll der Regelsteuersatz für Speisen in der Gastronomie dauerhaft von 19 % auf 7 % abgesenkt werden. Davon profitieren NPOs, die Vereinsfeste, Bewirtungen oder Catering-Leistungen anbieten, weil sie diese künftig günstiger anbieten oder ihre Margen erhöhen können. 

Fazit 

Fakt ist, dass es sich bisher nur um einen Regierungsentwurf handelt und sich deswegen im finalen Gesetzgebungsprozess noch Änderungen ergeben können. 

Trotzdem stellen die aufgegriffenen Themen – vor allem für „kleine“ Gemeinnützige – eine erfreuliche Richtungsweisung dar. Der Bürokratieabbau ist schon länger Teil der politischen und steuerrechtlichen Diskussionslandschaft, sodass die Änderungen mit Spannung erwartet werden. 

Wir werden die weitere Entwicklung genau verfolgen und Sie zeitnah über die beschlossenen Anpassungen informieren. Melden Sie sich bei Fragen gerne bei uns. Jetzt Kontakt aufnehmen!