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Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet

Wichtige Änderungen für gemeinnützige Organisationen im Überblick

Am 23. Dezember 2025 war es so weit: nachdem der Bundesrat der endgültigen Fassung zugestimmt hatte, wurde das Steueränderungsgesetzes 2025 verkündet. Ab dem 1. Januar 2026, bzw. Veranlagungszeitraum 2026, treten die beschlossenen Änderungen in Kraft. Erklärtes Ziel ist unter anderem die Entlastung gemeinnütziger Organisationen. 

Die für steuerbegünstigte Körperschaften wichtigsten beschlossenen Änderungen im Schnell-Überblick:

  •  Freigrenze für steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Anhebung auf 50.000 Euro 

  • Freigrenze für zeitnahe Mittelverwendung: Erhöhung auf 100.000 Euro 

  • Verzicht auf Sphärenzuordnung: Einnahmen bis 50.000 Euro bei Körperschaften 

  • Photovoltaikanlagen: steuerlich unschädlich für Gemeinnützigkeit 

  • E-Sport: Einführung als gemeinnütziger Zweck 

  • Ehrenamtspauschale: Erhöhung auf 960 Euro 

  • Übungsleiterfreibetrag: Erhöhung auf 3.300 Euro 

  • Entfernungspauschale: Anhebung auf 38 Cent/km ab dem ersten Kilometer 

  • Umsatzsteuer: Dauerhafte Herabsetzung des Umsatzsatzes in der Gastronomie auf 7 % 

Damit wurden die geplanten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vollständig umgesetzt. Abweichungen gegenüber den Vorversionen gibt es nicht. Details und Hintergründe zu den einzelnen Regelungen finden Sie in unseren bisherigen Beiträgen: 

Weitere interessante Neuerungen ab dem 1. Januar 2026 finden Sie auch in unserem Beitrag zur Erleichterung für Organisationen mit Ladeinfrastruktur

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