Am 23. Dezember 2025 war es so weit: nachdem der Bundesrat der endgültigen Fassung zugestimmt hatte, wurde das Steueränderungsgesetzes 2025 verkündet. Ab dem 1. Januar 2026, bzw. Veranlagungszeitraum 2026, treten die beschlossenen Änderungen in Kraft. Erklärtes Ziel ist unter anderem die Entlastung gemeinnütziger Organisationen.
Die für steuerbegünstigte Körperschaften wichtigsten beschlossenen Änderungen im Schnell-Überblick:
Freigrenze für steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Anhebung auf 50.000 Euro
Freigrenze für zeitnahe Mittelverwendung: Erhöhung auf 100.000 Euro
Verzicht auf Sphärenzuordnung: Einnahmen bis 50.000 Euro bei Körperschaften
Photovoltaikanlagen: steuerlich unschädlich für Gemeinnützigkeit
E-Sport: Einführung als gemeinnütziger Zweck
Ehrenamtspauschale: Erhöhung auf 960 Euro
Übungsleiterfreibetrag: Erhöhung auf 3.300 Euro
Entfernungspauschale: Anhebung auf 38 Cent/km ab dem ersten Kilometer
Umsatzsteuer: Dauerhafte Herabsetzung des Umsatzsatzes in der Gastronomie auf 7 %
Damit wurden die geplanten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vollständig umgesetzt. Abweichungen gegenüber den Vorversionen gibt es nicht. Details und Hintergründe zu den einzelnen Regelungen finden Sie in unseren bisherigen Beiträgen:
Weitere interessante Neuerungen ab dem 1. Januar 2026 finden Sie auch in unserem Beitrag zur Erleichterung für Organisationen mit Ladeinfrastruktur.
Unser Tipp: Prüfen Sie jetzt, wie sich die neuen Freibeträge und Regelungen auf Ihre Organisation auswirken. Unsere Expert:innen unterstützen Sie gerne dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!