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Steuerliche Erleichterungen für Spenden

BMF-Schreiben enthält Erleichterungen in der Corona-Krise

Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das BMF mit Schreiben vom 09.04.2020 weitere steuerliche Erleichterungen verkündet. Dieser Beitrag beschränkt sich auf die Ausführungen zu den spendenrechtlichen Erleichterungen.

Sonderkonten

Soweit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von öffentlichen Dienststellen oder von den anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen Sonderkonten für die „Corona-Hilfe“ eingerichtet wurden, gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis. Danach genügt grundsätzlich der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes. Soweit Spenden über Treuhandkonten eines Dritten auf die Sonderkonten eingezahlt werden, müssen die vorbezeichneten Nachweise des Dritten zusätzlich in Kopie vorgehalten werden.

Treuhandkonto

Für Spenden, die über ein Treuhandkonto eine Dritten u.a. an steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. §§ 51 ff. AO weitergeleitet werden und denen gleichzeitig eine Liste der einzelnen Zuwendenden mit deren jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme eingereicht wird, kann eine auf den jeweils Zuwendenden lautende Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.

Spendenaktionen

Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft wird es unschädlich sein, wenn ihr Mittel im Rahmen von Sonderaktionen für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene zugewendet werden und diese Mittel für den angegebenen Zweck, der nicht satzungsmäßig ist, selbst verwendet werden. Das satzungsmäßige Mittelverwendungsgebot wird insoweit zeitweise gelockert. Allerdings sieht das BMF - je nach Förderbereich – bestimmte Nachweiserfordernisse vor. Insoweit wird z.B. für finanzielle Hilfen die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit glaubhaft zumachen sein. Unbeanstandet bleibt es ferner, wenn Spenden aus entsprechenden Spendenaktionen gesammelt und an andere empfangsberechtigte Körperschaften weitergeleitet werden. Die spendenempfangende steuerbegünstigte Körperschaft hat dann in der Zuwendungsbestätigung auf die Spendenaktion hinzuweisen.

Mitteleinsatz

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie können steuerbegünstigte Körperschaft – neben den o.g. Spenden – auch ihre sonstigen Mittel einsetzen, selbst wenn dies einen Verstoß gegen die steuerlichen Satzungsbestimmungen begründen würde. Auch sonstige Mittelweiterleitungen sind unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 2 AO zulässig.

An dieser Stelle sollte nicht unerwähnt bleiben, dass auch Erleichterungen für steuerpflichtige Körperschaften vorgesehen sind. Das BMF lässt insoweit bei Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen Erleichterungen für den Betriebsausgabenabzug zu, soweit die Ausgaben im engen Kontext der Corona-Krise stehen.

Arbeitslohn und Aufsichtsratsvergütung

Auch sog. Arbeitslohnspenden werden zugelassen, wenn der Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 S. 2 EStG verzichtet. Diese Lohnteile bleiben dann bei der Feststellung des Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Spende tatsächlich leistet und dies dokumentiert. Die gleichen Grundsätze gelten für Aufsichtsratsvergütungen, wenn das Aufsichtsratsmitglied den Verzicht vor Fälligkeit bzw. Auszahlung erklärt.

Sämtliche der vorbezeichneten Erleichterungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen im Zeitraum ab dem 01.03.2020 bis längstens zum 31.12.2020.

Wir beraten Sie auch in diesen beunruhigenden Zeiten gewohnt fundiert und kompetent. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!