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Steuerrechtliche Gesetzesänderungen

Chance ergreifen

Zum 1. Januar 2025 treten für gemeinnützige Körperschaften im Zusammenspiel verschiedener Gesetzesnovellen wesentliche Neuerungen in Kraft. Wir geben Ihnen einen Überblick zu den wichtigsten Themen, die Sie als gemeinnützige Körperschaft beachten sollten, und bringen Licht in das Dunkel der Neuregelungen.  

Nach diversen Diskussionen zwischen Bundestag und Bundesrat sowie der Anrufung des Vermittlungsausschusses wurde am 27. März 2024 das Wachstumschancengesetz verkündet. Ziel der Neuregelungen ist die Stärkung der Liquidität von Unternehmen – unter anderem durch erhöhte Abschreibungs- und Verlustverrechnungsmöglichkeiten. Für gemeinnützige Körperschaften laufen die Maßnahmen zur Stärkung der Liquidität mangels größeren Steueraufkommens regelmäßig ins Leere. Dennoch enthält das Wachstumschancengesetz darüber hinausgehende relevante Anpassungen. Dazu gehören unter anderem die Option zur Körperschaftsbesteuerung, die Neuregelung des ermäßigten Steuersatzes sowie die E-Rechnung.

Option zur Körperschaftsbesteuerung

Die Option zur Körperschaftsbesteuerung wurde für Personenhandelsgesellschaften bereits für Veranlagungszeiträume eingeführt, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen und nun mit dem Wachstumschancengesetz auch auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR) ausgeweitet. Damit können seit dem 28. März 2024 (dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die im Gesellschaftsregister eingetragen sind, als Körperschaft behandelt werden und sämtliche Vorteile der Körperschaftsbesteuerung – insbesondere auch die Steuerbefreiungen – für sich beanspruchen.

Unter anderem können eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts dann auch als Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und die damit einhergehende Körperschaftsteuerbefreiung geltend machen. 

Damit kann die Option zur Körperschaftsbesteuerung gemeinnützigkeitsrechtliche Lösungen für niederschwellige Kooperationen bieten, beispielsweise bei Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Medizinischen Versorgungszentren oder bei Zusammenschlüssen zur Anwendung des § 4 Nr. 29 UStG für steuerfreie Leistungen an die Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Ermäßigter Steuersatz

Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs nach § 65 AO ausgeführt werden, wird zukünftig keine Prüfung eines schädlichen Wettbewerbs notwendig sein. Die Regelung gilt seit dem 28. März 2024 (dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt). Somit ist auf Leistungen nach § 65 AO der ermäßigte Umsatzsteuersatz uneingeschränkt anwendbar. Denn bei diesen Zweckbetrieben wird dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die in § 65 AO angelegte Wettbewerbsklausel zur Definition des Allgemeinen Zweckbetriebs hinreichend Rechnung getragen. Für Zweckbetriebe gem. §§ 66-68 AO gilt diese Regelung nicht, sodass das Wettbewerbskriterium weiterhin zu prüfen sein wird. Anders sieht es aus, wenn die betreffende Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke mit den genannten Zweckbetrieben selbst verwirklicht. Dies wird gemäß dem neu eingeführten Satz 2 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG erfüllt, wenn entweder die Leistungsempfänger oder aber die an der Leistungserbringung beteiligten Personen vom gemeinnützigen Zweck erfasst werden. Somit tritt insbesondere für Inklusionsbetriebe und Werkstätten für Menschen mit Behinderung eine erhebliche Rechtssicherheit ein.

E-Rechnung

Sie ist seit Monaten in aller Munde, ab dem 1. Januar 2025 wird es für viele Unternehmen ernst – die E-Rechnung. Die mit dem Wachstumschancengesetz beschlossene Änderung des Umsatzsteuergesetzes sieht vor, dass Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 grundsätzlich dazu verpflichtet sind, Rechnungen im anerkannten elektronischen Format zu versenden, um die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit im Sinne des § 14 UStG zu erfüllen. Bis zum 31. Dezember 2026 kann mit einer Übergangsregelung auf die Ausstellung der elektronischen Rechnung verzichtet werden, wenn der Empfänger dem Papierversand zustimmt. Die Pflicht zur elektronischen Rechnung gilt nicht für Rechnungen über steuerfreie Leistungen im Sinne von § 4 Nr. 8-29 UStG sowie Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro. Diese können weiterhin als sogenannte sonstige Rechnung in Papierform ausgestellt werden.

Die Pflicht für die elektronische Rechnung ist nicht nur für Rechnungen über Ausgangsumsätze relevant. Auch Eingangsrechnungen werden zukünftig im elektronischen Format versendet und müssen für Zwecke des Vorsteuerabzuges und nicht zuletzt für eine ordnungsgemäße Verbuchung ab dem 1. Januar 2025 empfangbar sein. 

Zuwendungsempfängerregister

Bereits mit Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber § 60b AO eingeführt, mit dem zum 1. Januar 2024 ein Zuwendungsempfängerregister geschaffen wurde. In dem Register werden sämtliche Körperschaften gespeichert, die die Voraussetzungen der §§ 51-68 AO erfüllen und somit berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Damit sollen Spender:innen aber auch institutionelle Zuwendungsgeber einen besseren und schnelleren Überblick erhalten, ob eine Körperschaft tatsächlich gemeinnützig tätig ist und Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf.

Das Wachstumschancengesetz sieht mit Wirkung zum 1. Januar 2025 insbesondere Änderungen für im Ausland ansässige Zuwendungsempfänger vor. Diese müssen, um eine wirksame Zuwendungsbestätigung ausstellen zu können, im Zuwendungsempfängerregister gelistet sein. 

FAZIT

Das Wachstumschancengesetz beinhaltet eine Vielzahl steuerrechtlicher Anpassungen für gemeinnützige Körperschaften – diese Chancen gilt es nun zu nutzen. Insbesondere die Neuregelung des ermäßigten Steuersatzes bietet Möglichkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften, den günstigeren Steuersatz von 7 % auf Kooperationsleistungen oder für die Teilhabe von Menschen mit Behinderung einzusetzen. Auch die Einführung der elektronischen Rechnung bietet eine Vielzahl an Möglichkeiten, die Verwaltung neu zu strukturieren – auch wenn die Regelung auf den ersten Blick wie ein bürokratisches Monstrum erscheint. 

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!