Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft können mit ihrem wachsenden Fuhrpark – beispielsweise im Bereich des Rettungsdienstes, der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste oder auch im Bereich der Dienstwagen – einen relevanten Beitrag zur Mobilitätswende leisten. Viele bürokratische, insbesondere auch steuerrechtliche Hürden, sollen nun durch das Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom und Energiesteuerrecht fallen.
Stromsteuerbefreiung – Voraussetzungen und Regelungslücken
Betreiber von Ladeinfrastruktur werden gem. § 1a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StromStV dann nicht zum Versorger, sondern gelten als Letztverbraucher, wenn sie ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogenen und nach § 3 StromStG versteuerten Strom an Letztverbraucher liefern.
Der Wortlaut sieht eine Einordnung als Letztverbraucher explizit nur für den Fall des bereits versteuert bezogenen Stroms vor. Sofern Strom selbst produziert wird – beispielsweise mit einer PV-Anlage – verbleibt ein gewisser Graubereich, den der Gesetzgeber nun erkannt hat und Willens ist, mit dem Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht zu schließen.
§ 5a StromStG-E sieht vor, dass alle Stromentnahmen an einem Ladepunkt dem Betreiber des Ladepunktes zugerechnet werden. Zwar soll der Ladepunktbetreiber – für den Fall, dass er gleichzeitig auch Versorger oder Eigenerzeuger ist – gem. § 5a Abs. 1 S. 4-6 StromStG-E selbst zum Steuerschuldner werden, allerdings soll für diesen Fall ebenfalls die Fiktion gelten, dass die Entnahme des Stroms am Ladepunkt stattfindet. Sofern sich der Ladepunkt im räumlichen Zusammenhang mit der Energieerzeugungsanlage befindet und diese Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt, kann zukünftig die Stromsteuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG angewandt werden.
Ladepunktbetreiber, die ausschließlich Strom am Ladepunkt innerhalb der in § 3 Nr. 24 a und b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) definierten Kundenanlage leisten, sollen zukünftig nicht zum Versorger werden, § 5a Abs. 1 S. 6 StromStG-E.

FAZIT
Die im aktuellen Gesetzgebungsverfahren vorgesehene Entnahmefiktion für Ladesäulenbetreiber wird spürbare Erleichterungen bringen. Innerhalb von Kundenanlagen wäre dann der Versorgerstatus vermeidbar und auch Stromsteuerbefreiungen können zukünftig unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen werden.
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