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Transformationsfonds: Bundesrat erteilt Zustimmung unter Vorbehalt

Erster Fortschritt bei Krankenhaustransformations-Verordnung (KHTFV)

Nachdem das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) und die darin geregelte Einrichtung des Transformationsfonds im vergangenen November den Bundesrat passiert haben, hat nun dessen Konkretisierung in Form des Entwurfs der Krankenhaustransformations-Verordnung (KHTFV) einen weiteren Schritt gemacht. Das Ziel und die von Krankenhäusern gewünschte Rechtssicherheit sind allerdings noch nicht erreicht. Da in der 1052. Sitzung des Bundesrates für die zustimmungsbedürftige Verordnung nur ein sogenannter Maßgabebeschluss verabschiedet wurde, lässt die finale Fassung der Krankenhaustransformations-Verordnung weiterhin auf sich warten.

Der Bundesrat erteilte seine Zustimmung somit nur unter dem Vorbehalt, dass bestimmte Änderungen in die finale Fassung der Verordnung einfließen werden.

Der Bundesrat fordert unter anderem,

  • dass auch Vorhaben förderfähig sind, bei denen bestehende Strukturen erhalten bleiben. Damit soll eine Regelung des Entwurfs des Bundesgesundheitsministeriums gestrichen werden, wonach Kosten für Maßnahmen eines Vorhabens, die dem Erhalt bestehender Strukturen dienen oder die ohne das geförderte Vorhaben zum Erhalt bestehender Strukturen erforderlich gewesen wären, nicht gefördert werden.
  • dass auch Kosten für die sachgerechte Ausstattung, Einrichtung, Medizin-Technik und weitere technische Geräte der Räumlichkeiten sowie Verwaltungskosten und Kosten für die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen förderfähig sind.
  • dass neben der ursprünglich bereits vorgesehenen Bildung auch der Ausbau wettbewerbsrechtlich zulässiger Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken unter Beteiligung anderer Krankenhäuser förderfähig sind.
  • dass im Rahmen der Antragstellung anstatt einer Prüfung durch das Land ein vom jeweiligen Krankenhausträger beauftragtes Testat eines Wirtschaftsprüfers herangezogen werden kann, welches bestätigt, dass in der Betrachtung der Jahresprognose keine Insolvenzgründe vorliegen.
  • dass nicht für das Vorhaben verausgabte Fördermittel binnen 12 Monaten nach Abschluss des Vorhabens erneut als Investition in das Krankenhaus zur Verbesserung der Versorgung in Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkasse verwendet werden dürfen.

Die Regelung des Verordnungsentwurfs, wonach die Länder sicherstellen müssen, dass die Bewilligung der Fördermittel an die Krankenhausträger mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union vereinbar ist, wurde vom Bundesrat nicht beanstandet. Demnach müssen Krankenhäuser bei der Antragstellung weiterhin eine Bestätigung einreichen, wonach das jeweilige Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem deutschen und europäischen Wettbewerbsrecht und dem Beihilferecht der Europäischen Union geprüft wurde. Diese Bestätigung kann ausweislich der Verordnungsbegründung durch einen Rechtsanwalt erstellt werden.

Zuletzt verständigte sich der Bundesrat auf einen Entschließungsantrag, der im Wesentlichen darauf abzielt, Hochschulkliniken durch eine Gesetzesänderung umfassender in den Anwendungsbereich des Transformationsfonds einzubeziehen. Der Entschließungsantrag ist am ehesten mit einer politischen Forderung zu vergleichen. Eine Sperrwirkung wie die oben dargestellten Änderungsmaßgaben hat der Entschließungsantrag nicht.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesgesundheitsministerium auf die Änderungen reagieren wird. Über die weitere Entwicklung in Sachen Transformationsfonds informieren wir Sie an dieser Stelle. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!