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TSE-Meldung – Frist endet am 31. Juli 2025

Jetzt elektronische Kassensysteme beim Finanzamt registrieren

Was bedeutet TSE?

TSE steht für „Technische Sicherheitseinrichtung“. Spätestens seit dem 1. Januar 2023 müssen alle elektronischen Kassen über eine solche TSE verfügen. Dieser Schutzmechanismus stellt sicher, dass

  • alle Geschäftsvorfälle fälschungssicher erfasst werden,
  • nachträglich nicht mehr verändert oder gelöscht werden können und
  • die Daten zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

Die TSE kann dabei auf zwei Arten umgesetzt werden:

  1. Hardware-TSE: z. B. als zertifizierter USB-Stick, SD-Karte oder Modul.
  2. Cloud-TSE: Speicherung und Sicherung der Daten über zertifizierte Online-Dienste.

Beide Varianten müssen vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein.  

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen in Deutschland keine elektronischen Kassensysteme mehr verkauft oder verwendet werden, die nicht mit einer zertifizierten TSE ausgestattet oder aufrüstbar sind.

Beispiele für TSE-Kassen

  • Elektronische Kassensysteme (Registrierkassen)
  • PC-gestützte Kassen
  • Tablet-Kassen (App-basiert)
  • Selbstbedienungssysteme  
  • Taxameter
  • Cloudbasierte Systeme
  • Bestimmte Hotel-/Gastro-/Praxissoftware mit Kassen- und Belegfunktion

Keine TSE-Kassen hingegen sind Automaten wie Geldautomaten, Getränkeautomaten, Warenautomaten oder Fahrkartenautomaten.

Was ist, wenn noch Kassen ohne TSE im Einsatz sind?

Alle elektronischen Kassen, die noch nicht über eine TSE verfügen, empfehlen wir zeitnah nachzurüsten bzw. auszutauschen. Das Verwenden einer elektronischen Kasse ohne TSE kann zu einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro bzw. zur Schätzung von zusätzlichen steuerpflichtigen Einnahmen durch das Finanzamt führen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Alternativ können nicht-elektronische Kassen, wie z. B. offene Ladenkassen verwendet werden. Diese sind in Deutschland weiterhin erlaubt und unterliegen als einzige Kasse nicht der TSE-Pflicht. Allerdings müssen nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO bestimmte Anforderungen an die Kassenführung und Aufzeichnungen beachtet werden.  

Für elektronische Kassen gibt es keine Ausnahmen. Sie müssen eine technische Sicherheitseinrichtung aufweisen und bis zum 31. Juli 2025 beim Finanzamt angemeldet werden.  

Gemeinnützigkeit und umsatzsteuerfreie Umsätze

Die TSE-Pflicht gilt grundsätzlich für alle elektronischen Kassensysteme, unabhängig davon, ob umsatzsteuerpflichtige Umsätze generiert werden oder nicht. Für steuerbegünstigte Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten grundsätzlich keine Ausnahmen.

Wie können die Kassen an das Finanzamt gemeldet werden?

Die Meldung der TSE-Kassen kann selbständig über ELSTER vorgenommen werden. Es gibt ein gesondertes Formular: „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Absatz 4 AO)“. Hierüber können die Kassen online registriert werden. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Fragen gerne zur Seite oder übernehmen die Meldung auf Wunsch für Sie. 

Was gibt es außerdem zu beachten?

Auch Außerbetriebnahmen oder ein Wechsel der Kassen muss dem Finanzamt künftig über ELSTER mitgeteilt werden.

Weitere Fristen

Die Frist zum 31. Juli 2025 gilt für alle Kassen, die bis zum 1. Juli 2025 angeschafft wurden. Für Kassen, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, muss die Anmeldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung vorgenommen werden.

Antworten auf Fragen finden sich auch unter dem folgenden Link des Bundesministeriums der Finanzen: Bundesfinanzministerium – Das Kassengesetz für mehr Steuergerechtigkeit: Belegausgabepflicht stärkt Transparenz und hilft gegen Steuerbetrug.

Bei weiteren Fragen rund um das Thema TSE-Kassen stehen Ihnen unsere Expert:innen gern zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!